Axima Deutschland GmbH, Köln (
?? Rue sans nom, 50858 Köln, Allemagne
). Die Gesellschafterversammlung vom 02.04.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen.
Neuer Unternehmensgegenstand: die Planung, Installation und Wartung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere von wärme-, lüftungs-, klima-, kälte- und elektrotechnischen Anlagen, sowie von sanitären und Brandschutzanlagen und Anlagen der Wasseraufbereitung und Abwassertechnik. Der Tätigkeitsbereich umfasst zudem die Planung, Installation und Wartung von elektrischen Installationen sowie der Fernmelde- und Sicherheitstechnik und den Bau von Rohrleitungen für alle technischen und gewerblichen Zwecke, die Herstellung und den Vertrieb von Teilen für alle genannten Anlagen sowie das Betreiben dieser Anlagen und von Gebäuden. Das Unternehmen erbringt weiterhin Energiedienstleistungen im weitesten Sinne. Diese umfassen die Erzeugung, den Handel, die Verteilung und Versorgung sowie den Vertrieb von Medien aller Art, insbesondere Wärme, Kälte, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Abwasser, Druckluft usw. für Abnehmer aus Industrie und Gewerbe und Privatkunden sowie öffentliche und sonstige Einrichtungen. Darüber hinaus gehören zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens die Übernahme von technischen, kaufmännischen, infrastrukturellen Gebäudebewirtschaftungen (Facility Management), die Betriebsführung und Wartung von Energie- und Medienerzeugungsanlagen sowie alle Service- und Dienstleistungsaktivitäten, die den Bereich Energiedienstleistungen unterstützen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.04.2009 mit der
Reinhold Elektrotechnik GmbH mit Sitz in Filderstadt (
Amtsgericht Stuttgart, HRB 225077) verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.