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Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 18. Mai 2011 Ureg21/04/2011 German Company Register, Allemagne
Texte
IVG Immobilien AGBonnWertpapier-Kenn-Nummer (WKN): 620570
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Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit und im Hinblick auf den stufenweisen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH durch die IVG Immobilien AG von Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. Gegenstand der Sonderprüfung soll der stufenweise Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH ("OIK") durch die IVG Immobilien AG ("IVG") von Sal. Oppenheim jr. & Cie ("Sal. Oppenheim") in den Jahren 2004, 2006 und 2007 sein. Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Transaktion beziehen. Der Sonderprüfer soll insbesondere prüfen, ob es im Zusammenhang mit dem stufenweisen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der OIK durch die IVG zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr an Sal. Oppenheim als damalige Großaktionärin der IVG in Form der Zahlung eines unangemessen hohen Kaufpreises für die OIK-Beteiligung gekommen ist. Der Sonderprüfer soll auch prüfen, ob damalige Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der IVG, insbesondere die Herren von Krockow und Bierbaum, im Zusammenhang mit dieser Transaktion ihre Pflichten verletzt haben und ob der IVG dadurch ein Schaden entstanden ist. Schließlich soll geprüft werden, ob die gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat auf der Grundlage der ihnen bekannten Informationen, insbesondere eventuell vorliegender Bewertungsgutachten oder Due Diligence-Berichte, Anlass hatten und/oder haben, das Bestehen von Rückgewähr-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen Sal. Oppenheim oder gegen damals amtierende Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der IVG wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem stufenweisen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der OIK durch die IVG zu prüfen. Im Einzelnen: 1. Zu prüfender Sachverhalt Im Februar 2004 erwarb Sal. Oppenheim von einer Beteiligungsgesellschaft 25,1 % der Anteile am Grundkapital der IVG für einen Kaufpreis von 273 Millionen Euro. Im April 2004 zogen sodann die Herren von Krockow und Bierbaum für Sal. Oppenheim in den Aufsichtsrat der IVG ein. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt persönlich haftende Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung von Sal. Oppenheim. Nur wenige Wochen später erwarb die IVG von ihrer neuen Großaktionärin Sal. Oppenheim für 125 Millionen Euro 50,1 % der Anteile am Grundkapital der OIK. Ende 2006 und Anfang 2007 stockte die IVG dann in zwei Tranchen ihren Anteil an der OIK auf 94 % auf und zahlte ihrer Großaktionärin Sal. Oppenheim dafür weitere 146 Mio. Euro. Damit entsprach der von der IVG an Sal. Oppenheim für die OIK-Beteiligung gezahlte Kaufpreis bis auf eine geringfügige Differenz exakt dem von Sal. Oppenheim für die Beteiligung an der IVG gezahlten Preis. Somit hat Sal. Oppenheim den Erwerb seiner 25%igen Beteiligung an der IVG durch die Veräußerung der OIK an die IVG komplett finanziert. Es ist davon auszugehen, dass diese Übereinstimmung der Preise kein Zufall war, sondern dass der Kaufpreis, den die IVG für die OIK-Anteile an Sal. Oppenheim zu entrichten hatte, gezielt so festgesetzt wurde, dass er dem von Sal. Oppenheim für die Beteiligung an der IVG gezahlten Preis entsprach. Es gibt verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass dies im Wege einer Überbewertung der OIK und der von der OIK verwalteten Fonds und deren Assets erfolgte, insbesondere die folgenden: Zur Rechtfertigung der Angemessenheit des Kaufpreises für die OIK-Beteiligung berief sich die Verwaltung der IVG gegenüber zahlreichen kritischen Nachfragen von Aktionären auf vergangenen Hauptversammlungen stets auf anlässlich der OIK-Transaktion angeblich eingeholte Wirtschaftsprüfergutachten, aus denen sich angeblich die Angemessenheit des Kaufpreises ergeben soll. Allerdings weigert sich die Verwaltung der IVG seit 2004 beharrlich, diese Gutachten den Aktionären zugänglich zu machen oder Fragen zu ihrem Inhalt, insbesondere den in ihnen verwendeten Bewertungsprämissen konkret zu beantworten. Für diese Verweigerungshaltung der Verwaltung gäbe es überhaupt keinen Grund, wenn die angeblich eingeholten Wirtschaftsprüfergutachten tatsächlich in plausibler und belastbarer Weise die Angemessenheit des von der IVG für die Beteiligung an der OIK an Sal. Oppenheim gezahlten Kaufpreises bestätigen würden. Daher ist naheliegend, dass die Gutachten - falls sie überhaupt existieren - nur deshalb so beharrlich unter Verschluss gehalten werden, weil sich entweder aus ihnen ergibt, dass die OIK überbewertet war, oder weil sie zwar die Angemessenheit des von der IVG an Sal. Oppenheim für die OIK-Beteiligung gezahlten Kaufpreises bestätigen, jedoch bei sachkundiger Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bewertungsprämissen, sofort klar würde, dass die Gutachten nicht plausibel und belastbar sind. Hinzu kommt, dass Sal. Oppenheim in den vergangenen beiden Jahren - zuletzt in der letzten Ausgabe des Manager-Magazins (5/2011) - wiederholt Gegenstand negativer Berichterstattung in der Wirtschaftspresse waren. Insbesondere wurde berichtet, dass die BaFin und die Staatsanwaltschaft Köln wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten und rechtlich zweifelhafter Geschäftsvorfälle bei Sal. Oppenheim ermittelten. Unter anderem wurde berichtet, dass Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Wert einer Beteiligung in der Bilanz Sal. Oppenheims um 300 Millionen Euro zu hoch angesetzt, die betreffende Beteiligung also in diesem Umfang überbewertet worden sei. Die Vorgänge, die Presseberichten zufolge Gegenstand der Ermittlungen sind, fallen sämtlich in den Zeitraum, während dessen die Herren von Krockow und Bierbaum persönlich haftende Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung bei Sal. Oppenheim waren. Sie überschneiden sich zumindest teilweise auch zeitlich mit der OIK-Transaktion. Der Presse war zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Köln auch gegen die Herren Bierbaum und von Krockow im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit bei Sal. Oppenheim und den dortigen rechtlich zweifelhaften Geschäftsvorfällen ermittle. Vor diesem Hintergrund - und insbesondere, da es den Presseberichten zufolge bei Sal. Oppenheim im damaligen Zeitraum offenbar zu einer Überbewertung von Beteiligungen gekommen ist - soll ein Sonderprüfer prüfen, ob und inwieweit der Erwerb der OIK-Beteiligung durch die IVG ordnungsgemäß erfolgte oder ob es in diesem Rahmen zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr durch die IVG an Sal. Oppenheim durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für die OIK-Beteiligung und zu entsprechenden Pflichtverletzungen der damaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere der Herren Bierbaum und von Krockow gekommen ist. Dabei soll der Sonderprüfer insbesondere prüfen, ob die angeblich vorhandenen Wirtschaftsprüfergutachten die Angemessenheit des von der IVG an Sal. Oppenheim gezahlten Kaufpreises plausibel bestätigen. Aus diesem Grunde hat die Antragstellerin auch schon für die letzte Hauptversammlung der IVG die Bestellung eines Sonderprüfers auf die Tagesordnung setzen lassen. In der Zwischenzeit haben sich neue Umstände ergeben, die es rechtfertigen, die Hauptversammlung erneut mit dieser Thematik zu befassen und ihr die Bestellung eines Sonderprüfers mit einem im Vergleich zum letztjährigen Antrag erweiterten Prüfungsauftrag vorzuschlagen: Trotz der dargelegten Anhaltspunkte haben es die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstandes der IVG bisher unterlassen zu prüfen, ob es im Zuge des Erwerbs der OIK-Beteiligung von Sal. Oppenheim durch die IVG zur Zahlung eines unvertretbar überhöhten Kaufpreises aufgrund einer Überbewertung der OIK bzw. der erworbenen OIK-Beteiligung und infolgedessen zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr an den Großaktionär Sal. Oppenheim durch die IVG gekommen ist und ob der IVG infolgedessen Ansprüche gegen Sal. Oppenheim, insbesondere ein Rückgewähranspruch aus § 62 Abs. 1 S. 1 AktG gegen Sal. Oppenheim sowie Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der IVG zustehen. Dazu wäre er aber aufgrund der soeben dargelegten Umstände nach Auffassung der Antragstellerin verpflichtet gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Vorstand eine solche Prüfung unterlassen hat, hätte der Aufsichtsrat in Erfüllung seiner Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG prüfen müssen, ob dieses Unterlassen des Vorstandes pflichtwidrig war. Ggf. hätte er auf eine Prüfung des Vorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr an Sal. Oppenheim und des Bestehens von Rückgewähr- und/oder Schadenersatzansprüchen durch den Vorstand hinwirken bzw. prüfen müssen, ob sich die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstandes durch das Unterlassen einer solchen Prüfung nicht selbst schadenersatzpflichtig gemacht haben. Ebenso hätte der Aufsichtsrat prüfen müssen, ob Schadenersatzansprüche gegen die zum Zeitpunkt der OIK-Transaktion amtierenden Vorstandsmitglieder bestehen. Auch dies hat er nicht getan. Die Antragstellerin hat unter anderem deshalb die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die letzte Hauptversammlung angefochten. In dem gegenwärtig noch vor dem Oberlandesgericht Köln schwebenden Verfahren haben Vorstand und Aufsichtsrat der IVG vortragen lassen, dass sie keinen Anlass zur Prüfung einer verbotenen Einlagenrückgewähr und des Bestehens von Rückgewähr- oder Schadensersatzansprüchen der IVG im Zusammenhang mit der OIK Transaktion sehen. Zur Begründung dieser Auffassung haben sie erneut auf die im Zuge der Transaktion angeblich angefertigten Wirtschaftsprüfergutachten verwiesen, aus denen sich angeblich die Angemessenheit des von der IVG für die OIK-Beteiligung gezahlten Kaufpreises ergibt, ohne diese Gutachten allerdings als Beweis anzubieten oder vorzulegen. Insbesondere der Vortrag in dem Anfechtungsverfahren zeigt, dass die gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat trotz bestehender Anhaltspunkte nicht gewillt sind, der Frage nach einer unzulässigen Einlagenrückgewähr an den damaligen Großaktionär Sal. Oppenheim im Zusammenhang mit der OIK-Transaktion nachzugehen und zu prüfen, ob der IVG ein Rückgewähranspruch (insbesondere aus § 62 Abs. 1 AktG) oder sonstige Ansprüche gegen Sal. Oppenheim und Schadenersatzansprüche gegen ihre damaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zustehen. Es ist deshalb dringend geboten, dass ein unabhängiger Sonderprüfer dieser Frage nachgeht, bevor solche eventuell bestehenden Ansprüche verjährt sind oder sich die Beweislage zu Lasten der IVG weiter verschlechtert. Der Sonderprüfer hat überdies zu prüfen, ob die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch das Unterlassen einer Prüfung von Rückgewähr- und Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der OIK-Transaktion ihrerseits pflichtwidrig gehandelt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zugefügt haben. 2. Insbesondere zu prüfende Fragestellungen Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende Aspekte / Fragen prüfen:
3. Begründung Zur Begründung des Ergänzungsverlangens verweist die Aktionärin BLACKSMITH Fund Limited auf ihre Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. zu Tagesordnungspunkt 9.
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Stellungnahme des Vorstands der IVG Immobilien AG
zu dem Ergänzungsverlangen der Aktionärin BLACKSMITH Fund Limited:
Der Vorstand der IVG Immobilien AG weist zu dem Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit und im Hinblick auf den stufenweisen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH durch die IVG Immobilien AG von Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A." ( Tagesordnungspunkt 9) auf Folgendes hin:
Die Aktionärin BLACKSMITH Fund Limited hatte bereits die Tagesordnung der Hauptversammlung 2010 um den Tagesordnungspunkt der Bestellung eines Sonderprüfers ergänzen lassen; Gegenstand der Sonderprüfung sollten auch damals die Vorgänge beim stufenweisen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH ("OIK", jetzt IVG Institutional Funds GmbH) sein; die Hauptversammlung am 20. Mai 2010 hat die Bestellung eines Sonderprüfers mit rund 87 % der abgegebenen Stimmen abgelehnt. Bereits im Zusammenhang mit dem Tagesordnungsergänzungsantrag für die Hauptversammlung 2010 hat der Vorstand zu diesen Vorgängen Stellung genommen und in der Hauptversammlung 2010 haben Vorstand und Aufsichtsrat die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an der OIK ausführlich erörtert und hierzu von den Aktionären gestellte Fragen beantwortet.
Im Zusammenhang mit dem diesjährigen Antrag von BLACKSMITH Fund Limited auf Bestellung eines Sonderprüfers weisen wir noch einmal auf Folgendes hin:
Bei dem stufenweisen Erwerb der Beteiligung an der OIK in 2004 und 2006/2007 haben Vorstand und Aufsichtsrat ihr Handeln ausschließlich am Interesse der IVG orientiert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglieder dabei gesetzliche oder satzungsmäßige Pflichten verletzt haben. Insbesondere erfolgte die Preisfindung für den Beteiligungserwerb auf Grundlage einer von der IVG beauftragten Unternehmensbewertung der OIK durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Erwerbsvorgänge inklusive der Wertermittlung sind ausführlich bereits in den Geschäftsberichten 2004 und 2006 der IVG Immobilien AG beschrieben.
Entgegen der Darstellung von BLACKSMITH Fund Limited haben sich seit der Hauptversammlung 2010 auch keine neuen Umstände ergeben, die zu einer anderen Sachverhaltsbeurteilung führen würden. Die von BLACKSMITH Fund Limited erwähnten Ermittlungen der BaFin und der Staatsanwaltschaft wegen Geschäftsvorfällen bei Sal. Oppenheim stehen in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der OIK durch die IVG.
Wir weisen ferner darauf hin, dass BLACKSMITH Fund Limited auch im Rahmen einer - derzeit noch vor dem Oberlandesgericht Köln anhängigen - Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der letztjährigen Hauptversammlung zur Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats angebliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der OIK behauptet hat. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 26. November 2010 hat das Landgericht Köln (Az. 82 O 12/10) die Klage jedoch abgewiesen und ausgeführt, dass BLACKSMITH Fund Limited "abgesehen von nicht tragfähigen Mutmaßungen keine konkreten Anhaltspunkte nennen kann, die eine Überbewertung der OIK und folglich eine unzulässige Einlagenrückgewähr an Sal. Oppenheim indizieren. Bei dieser Sachlage hatten weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat Anlass, Schadensersatzansprüche gegen Sal. Oppenheim zu prüfen bzw. zu verfolgen". Der Vorstand stimmt mit dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht Köln überein.
Der Vorstand schlägt daher vor, einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers abzulehnen.
Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : IVG Immobilien GmbH, Bonn, Allemagne.