SNT Deutschland AG, Frankfurt am Main (
?? Rue sans nom, 60323 Frankfurt a. Main, Allemagne
). Die Hauptversammlung vom 20.10.2006 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand) beschlossen.
Neuer Gegenstand: (i) die Ausführung von Marketing-Dienstleistungen, speziell auf den Sektoren Telefon-Marketing, Direct-Marketing und Customer Relation Management (CRM) (ii) die Konzeptionierung, Entwicklung und der Vertrieb von EDV-Produkten im Hard- und Softwarebereich und das dazugehörige Consulting (iii) die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, speziell auf den Sektoren Bausparverträge, Reisen und Versicherungen, soweit hierfür keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erforderlich sind (iv) der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an in- und ausländischen Kapital- und Personengesellschaften, insbesondere mit demselben Unternehmensgegenstand und Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie (v) die Leitung und Finanzierung von Beteiligungsgesellschaften. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 20.10.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der
SNT Potsdam Verwaltungs GmbH mit Sitz in Potsdam (
Amtsgericht Potsdam, HRB 16389 P), der
SNT Essen Verwaltungs GmbH mit Sitz in Essen (
Amtsgericht Essen, HRB 16769), der
SNT Köln Verwaltungs GmbH mit Sitz in Köln (
Amtsgericht Köln, HRB 48066), der
SNT Verwaltungs GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 54122), der
SNT GmbH mit Sitz in Limburg a. d. Lahn (
Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, HRB 1826), der
SNT Neubrandenburg Verwaltungs GmbH mit Sitz in Neubrandenburg (
Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 6000) und der
SNT Akademie GmbH mit Sitz in Potsdam (
Amtsgericht Potsdam, HRB 17345 P) verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.