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Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG Ureg 16/11/2023 Registre des entreprises allemand (publications de sociétés), Allemagne

Texte

home24 SE Berlin Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG Die nachstehenden Mitteilungspflichtigen, jede Mitteilungspflichtige handelnd für sich allein, teilten der home24 SE die in den einzelnen untenstehenden Mitteilungen ersichtlichen Beteiligungen an der home24 SE mit: RAS Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 1") LSW GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 2") SGW-Immo-GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 3") XXXLutz KG mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 4") XXXLutz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 5") LSW Privatstiftung mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 6") WSF Privatstiftung mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 7") Die Mitteilungspflichtige zu 1 (RAS Beteiligungs GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 2 (LSW GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 3 (SGW-Immo-GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 4 (XXXLutz KG) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE sowie aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH die mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die RAS Beteiligungs GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE sowie aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH die mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die RAS Beteiligungs GmbH beherrscht. Die Mitteilungspflichtige zu 5 (XXXLutz Verwaltungs GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der XXXLutz KG und die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die XXXLutz KG und die RAS Beteiligungs GmbH über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): XXXLutz Verwaltungs GmbH, XXXLutz KG, RAS Beteiligungs GmbH, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der XXXLutz KG und die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die XXXLutz KG und die RAS Beteiligungs GmbH über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): XXXLutz Verwaltungs GmbH, XXXLutz KG, RAS Beteiligungs GmbH. Die Mitteilungspflichtige zu 6 (LSW Privatstiftung) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der LSW GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der LSW GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die LSW GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der LSW GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die LSW GmbH beherrscht. Die Mitteilungspflichtige zu 7 (WSF Privatstiftung) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der SGW-Immo-GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die SGW-Immo-GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der SGW-Immo-GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die SGW-Immo-GmbH beherrscht. Berlin, den 13. November 2023 Der Vorstand

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