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Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 AktG Ureg27/12/2017 German Company Register, Allemagne

Texte

IVG Immobilien AG

Bonn

Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11QXV
International Securities Identification Number (ISIN): DE000A11QXV6

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 AktG

Der Aufsichtsrat der IVG Immobilien AG mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148 (im Folgenden die " Gesellschaft"), besteht nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft bisher aus sechs Mitgliedern, von denen zwei Drittel durch die Hauptversammlung gewählt werden und ein Drittel durch die Arbeitnehmer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3, 4 Abs. 1 DrittelbG, §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft).

Die Gesellschaft beabsichtigt, durch einen Formwechsel nach den §§ 190 ff. UmwG die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzunehmen. Der Formwechsel wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam (§ 202 Abs. 1 UmwG). Der geplante Formwechsel wird voraussichtlich im Februar 2018 eingetragen werden.

Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels wird die Gesellschaft die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 DrittelbG nicht mehr erfüllen. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels wird deshalb nach den bisher angewandten Vorschriften bei der Gesellschaft kein mitbestimmter Aufsichtsrat mehr zu bilden sein.

Bei der Gesellschaft wird ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften kein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden sein, weil die Gesellschaft und die mit ihr durch einen Beherrschungsvertrag als abhängige Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 1 Abs. 2 DrittelbG) insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und auch nach dem Wirksamwerden des Formwechsels beschäftigen werden.

Die Änderung wird ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels wirksam, wenn Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG nicht innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Bonn, im Dezember 2017

IVG Immobilien AG

Der Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : IVG Immobilien GmbH, Bonn, Allemagne.