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Aufsichtsrat Ureg06/12/2012 German Company Register, Allemagne
Texte
Dräger Safety AG & Co. KGaALübeckBekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 AktGDer Vorstand der Dräger Safety AG & Co. KGaA ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Die Dräger Safety AG & Co. KGaA unterlag bisher der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), da sie mehr als 500 und weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigte. Mittlerweile beschäftigt die Gesellschaft regelmäßig über 2000 Arbeitnehmer. Anstelle der bisherigen Zusammensetzung nach den Regeln des § 96 Abs. 1 vierte Alternative AktG ist der Aufsichtsrat nach Auffassung des Vorstandes daher gemäß § 96 Abs. 1 erste Alternative AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zu besetzen. Der Aufsichtsrat wird demnach künftig aus sechs Aufsichtsratmitgliedern der Aktionäre und aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, davon vier Arbeitnehmern des Unternehmens und zwei Vertretern von Gewerkschaften, zusammengesetzt sein, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Lübeck, Zivilkammer, anrufen.
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Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Dräger Safety AG & Co. KGaA, Lübeck, Allemagne.