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Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von effektiven Vorzugsaktien gem. § 73 AktG Ureg06/05/2016 German Company Register, Allemagne
Texte
CREATON AktiengesellschaftWertingenISIN DE0005483036Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von effektiven Vorzugsaktien gem. § 73 AktGDer Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft (nachfolgend auch "Gesellschaft") hat am 20. November 2015 auf Grundlage des § 6 Abs. 4 der Satzung beschlossen, dass sämtliche Vorzugsaktien der Gesellschaft in bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Sammelurkunden verbrieft und die noch an Aktionäre ausgegebenen effektiven Vorzugsaktien lautend auf CREATON Aktiengesellschaft für kraftlos erklärt werden. Der Aufsichtsrat hat dem am 7. Dezember 2015 zugestimmt. Im Hinblick auf den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils in der Satzung werden keine neuen Aktienurkunden ausgegeben. Die effektiven Aktienurkunden wurden als auf DM lautende Nennbetragsaktien mit Nennbeträgen von DM 5,00, DM 50,00, DM 100,00 und DM 500,00 ausgegeben. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 19. Juni 1998 beschlossen, von Nennbetragsaktien auf Stückaktien umzustellen. Durch die Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien und die Umstellung von DM auf Euro ist der Inhalt von sämtlichen effektiven Vorzugsaktien der Gesellschaft, die noch über DM 5,00 (entsprechend 1 Stückaktie), DM 50,00 (entsprechend 10 Stückaktien), DM 100,00 (entsprechend 20 Stückaktien) und DM 500,00 (entsprechend 100 Stückaktien) lauten, unrichtig geworden. Die Vorzugsaktien der Gesellschaft werden nunmehr in vollem Umfang durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wurde. Die Aktionäre der Gesellschaft werden an dem bei der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Vorzugsaktien der CREATON Aktiengesellschaft entsprechend ihres Anteils als Miteigentümer durch entsprechende Depotgutschrift beteiligt. Durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (03.02.2016, 29.02.2016 und 29.03.2016) hatten wir die Aktionäre unserer Gesellschaft unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre effektiven unrichtig gewordenen Aktienurkunden (mit Erneuerungsschein) bis zum 4. Mai 2016 einschließlich bei dem in der Bekanntmachung genannten Kreditinstitut einzureichen. Sämtliche noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung bis einschließlich 4. Mai 2016 nicht zum Umtausch zur Einbuchung in die Girosammelverwahrung eingereicht wurden, werden hiermit gemäß § 73 Abs. 1 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Augsburg vom 29. Dezember 2015 erteilt.
Wertingen, im Mai 2016 CREATON Aktiengesellschaft Der Vorstand |
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