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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Ureg07/05/2020 German Company Register, Allemagne

Texte

Stadtwerke Augsburg Holding GmbH

Augsburg

Registergericht Augsburg, HRB 18093

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung der Geschäftsführung aufgrund dessen, dass nunmehr "in der Regel" mehr als 2.000, aber weniger als 10.000 Mitarbeiter beschäftigt sind, nach Maßgabe von §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 MitbestG und § 8 Ziffer 1 der Satzung zusammenzusetzen, also somit gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und je sechs der Arbeitnehmer.

Eine abweichende Satzungsregelung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG besteht nicht.

Die Zusammensetzung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 MitbestG.

Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Augsburg, Allemagne.