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Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG Ureg07/09/2016 German Company Register, Allemagne
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Ratiodata GmbHFrankfurtAmtsgericht Frankfurt am Main, HRB 106249Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG1. Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass bei der Gesellschaft ein Aufsichtsrat nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu bilden ist, da nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG bei der Gesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer nunmehr beschäftigt werden. 2. Nach Auffassung der Geschäftsführung ist ein Aufsichtsrat nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 DrittelbG zusammenzusetzen, d.h. zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Gesellschafter und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer. 3. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird demnach zukünftig nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte im Sinne von § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Frankfurt am Main anrufen.
Frankfurt am Main, den 05.09.2016 Klemens Baumgärtel Martin Greiwe Karlheinz Heine Johann Fortner |
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