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Bekanntmachung gem. § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Ureg 06/07/2020 Registre des entreprises allemand (publications de sociétés), Allemagne
Texte
T-Systems International GmbHFrankfurt am MainAmtsgericht Frankfurt am Main, HRB 55933Bekanntmachung gem. § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des AufsichtsratsDer Aufsichtsrat unserer Gesellschaft als mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ist derzeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG besetzt, damit gehören ihm acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und acht Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an. In Folge von Veränderungen in den Belegschaftszahlen sank die Arbeitnehmerzahl der Gesellschaft dauerhaft unter 10.000, bleibt aber über 2.000 Arbeitnehmer. Damit wird der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG gesetzliche vorgesehene Schwellenwert von in der Regel mehr als 2.000, jedoch nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern erreicht. Als Geschäftsführung der Gesellschaft sind wir daher der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat ist nach unserer Ansicht nicht mehr nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, sondern nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG zusammenzusetzen, also mit jeweils 6 Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern. Der Aufsichtsrat wird nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, hier das Landgericht Frankfurt am Main, Zivilkammer anrufen.
Frankfurt am Main, 06.07.2020 Die Geschäftsführung |
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