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Statusverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 97 Abs. 1 AktG betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der LEG NRW GmbH Ureg21/03/2014 German Company Register, Allemagne

Texte

LEG NRW GmbH

Düsseldorf

Bekanntmachung der Geschäftsführung

Statusverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 97 Abs. 1 AktG betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der LEG NRW GmbH

Die Geschäftsführung der LEG NRW GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und die Bildung eines Aufsichtsrates von Gesetzes wegen nicht mehr erforderlich ist.

Derzeit hat die LEG NRW GmbH einen Aufsichtsrat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Dieser besteht gemäß den anwendbaren aktienrechtlichen Regelungen i.V.m. § 4 Abs. 1 DrittelbG und § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 4 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 2 Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.

Die LEG NRW GmbH beschäftigt in der Regel - auch unter Berücksichtigung der Zurechnung von Arbeitnehmern, die bei Gesellschaften beschäftigt sind, die mit der LEG NRW GmbH als herrschenden Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag geschlossen haben - weniger als 500 Arbeitnehmer. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der LEG Wohnen NRW GmbH wurde mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Seither besteht kein Beherrschungsvertrag mehr. Damit findet keine Zurechnung der Arbeitnehmer der LEG Wohnen NRW GmbH zur LEG NRW GmbH gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG mehr statt. Somit besteht keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG.

Nach Abschluss des Statusverfahrens wird die Satzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geändert. Die Geschäftsführung teilt nach § 97 Abs. 1 Satz 2 AktG mit, dass nach ihrer Ansicht ein Aufsichtsrat künftig nach Maßgabe von § 52 GmbHG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu bilden ist, soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Es ist nach Abschluss des Statusverfahrens geplant, die Satzung zu ändern; ein Aufsichtsrat soll nicht länger vorgesehen sein. Wenn nicht die nach § 98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigten innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen, wird der mitbestimmte Aufsichtsrat daher aufgelöst.

 

Düsseldorf, den 19. März 2014

LEG NRW GmbH

Die Geschäftsführung

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : LEG NRW GmbH, Dusseldorf, Allemagne.

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