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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 AktG Ureg 31/08/2022 Registre des entreprises allemand (publications de sociétés), Allemagne

Texte

Carl Zeiss Meditec AG Jena Beschluss des Vorstands der Carl Zeiss Meditec AG Unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften hinsichtlich der Einberufung und Durchführung einer Vorstandssitzung beschließt der Gesamtvorstand der Carl Zeiss Meditec AG, Jena gem. § 4 Abs. 1 a) der Geschäftsordnung des Vorstandes der Carl Zeiss Meditec AG einstimmig, unverzüglich mit der folgenden Bekanntmachung ein Statusverfahren gem. § 97 Akt G einzuleiten, um einen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz bilden zu können. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 AktG 1. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gem. § 96 Abs. 1, 4. Fall, § 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 95 AktG und § 11 Abs.1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, von denen drei von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. 2. Die Carl Zeiss Meditec AG beschäftigt nach heutigem Stand regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmer. 3. Der Vorstand ist deshalb der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. 4. Die nach Ansicht des Vorstands nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden Bestimmungen sind § 96 Abs. 1, 1. Fall, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz. Danach müssen dem Aufsichtsrat sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner angehören. Dabei ist die nach § 7 Abs. 3 MitbestG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG maßgebliche Geschlechterquote zu beachten. 5. Der Vorstand weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat nach den vorstehenden Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 2 MitbestG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Gera, anrufen. Jena, 29.08.2022 Carl Zeiss Meditec AG Der Vorstand Dr. Markus Weber Justus Felix Wehmer Jan Willem de Cler

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