Stuttgart
Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Bei der ETAS GmbH besteht derzeit kein Aufsichtsrat. Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass bei der ETAS GmbH ein Aufsichtsrat zu bilden ist. Da die Zahl der Arbeitnehmer bei der ETAS GmbH nachhaltig über 500, jedoch unter 2000 Arbeitnehmern liegt, ist der Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zusammenzusetzen, also zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG iVm § 4 DrittelbG.
Der zu wählende Aufsichtsrat wird aus insgesamt 3 Mitgliedern bestehen, die sich aus 2 Mitgliedern der Anteilseigner und einem Mitglied der Arbeitnehmer zusammensetzen.
Der aus insgesamt 3 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat wird nach dem DrittelbG zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte gem. § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Stuttgart, anrufen.
Stuttgart, den 07.03.2013
ETAS GmbH
Die Geschäftsführung
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