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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Ureg 02/05/2024 German Company Register, Allemagne
Texte
Hawesko Holding SEHamburgWertpapierkennnummer (WKN): 604 270
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hawesko Holding SE und des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Hawesko Holding SE und den Konzern zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. |
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von € 21.288.873,19 wie folgt zu verwenden:
Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Hielte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien, sind sie nach § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende in Höhe von € 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 17. Juni 2024 vorgesehen. |
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. |
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| 5. |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Investitionsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Prüfungs- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung [EU] Nummer 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. Der Prüfungs- und Investitionsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2023 andere Leistungen für die Gesellschaft erbracht wurden beziehungsweise für das Geschäftsjahr 2024 vertraglich vereinbart sind, eingeholt. |
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen, der einen Vermerk hierüber zu erstellen hat, welcher dem Vergütungsbericht beizufügen ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht ist (zusammen mit dem Vermerk des Abschlussprüfers) nachfolgend wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 hat folgenden Inhalt: |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
der Hawesko Holding SE
WKN: 604 270
ISIN: DE0006042708
| I. |
GRUNDLAGEN DES VERGÜTUNGSBERICHTS Vorstand und Aufsichtsrat der Hawesko Holding SE (Hawesko Holding) haben nach § 162 Aktiengesetz (AktG) in seiner Fassung vom 04.01.2023 für das Geschäftsjahr 2023 diesen Vergütungsbericht erstellt, der die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und der Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 klar und verständlich erläutert. Der vorliegende Vergütungsbericht erläutert die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat der Hawesko Holding und erfüllt alle Anforderungen von § 162 Absatz 1 und 2 AktG. |
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| II. |
ÜBERBLICK ÜBER DIE ZENTRALEN FINANZDATEN DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRS Die unter II. gemachten Angaben beziehen sich auf den Konzernabschluss, der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS) aufgestellt wird. TABELLE 1
1) Netto-Verschuldung (bzw. -Liquidität) entspricht den flüssigen Mitteln abzüglich kurz- und langfristiger Finanzschulden. 2) Working Capital entspricht den kurzfristigen Aktiva und langfristig geleisteten Vorratsanzahlungen abzüglich kurzfristiger Schulden und langfristiger Vertragsverbindlichkeiten. Im vergangenen Geschäftsjahr 2023 haben uns die Marktbedingungen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Krisen, Kriege und eine anhaltend hohe Inflation führten zu einer Verunsicherung der Verbraucher und beeinträchtigten die Konsumstimmung. Trotz dieser schwierigen Lage verzeichnete die Hawesko-Gruppe positive Entwicklungen in ihren Segmenten Retail und B2B-Distribution. Das Einzelhandelskonzept Jacques' überzeugte mit seinem nachbarschaftlichen Probierkonzept viele Menschen, die Wein lieben. Auch im Geschäftsbereich B2B wurden in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie stabile Umsätze erzielt. Die Hawesko-Gruppe hat ihre führende Stellung auf dem deutschen Weinmarkt erfolgreich verteidigt. Im Geschäftsjahr 2023 erwirtschaftete der Konzern einen Umsatz von 660,3 Mio. und unterschritt damit das Vorjahresniveau nur leicht. Durch konsequente Kostenreduzierungen zu Beginn des Jahres konnte das operative EBIT auf € 34,0 Mio. stabilisiert werden. Die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat hängt in ihren variablen Bestandteilen zum Teil von den genannten Parametern ab, die den Erfolg des Konzerns und der Hawesko Holding zeigen. Das Vergütungssystem ist von der Hauptversammlung gebilligt. Details zur Vergütung des Vorstandes werden unter den Abschnitten III bis V beschrieben. Weitere Informationen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden in Abschnitt VI dargestellt. |
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| III. |
VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDS Der Aufsichtsrat der Hawesko Holding hat in Übereinstimmung mit § 87a Absatz 1 AktG am 12.04.2023 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 12.06.2023 nach § 120a Absatz 1 AktG mit einer Mehrheit von 97,12 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt. Es wurde vollständig in der Einladung zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 "Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder" abgedruckt und online unter " Vergütung des Vorstands " veröffentlicht. Bestehende Vorstandsdienstverträge bleiben von der Verabschiedung des neuen Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 unberührt (§ 26j Absatz 1 Satz 3 EGAktG). Daher findet in diesem Vergütungsbericht weiterhin das im Jahr 2021 erlassene, in Übereinstimmung mit § 87a Absatz 1 AktG geltende, Vergütungssystem Anwendung. |
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| IV. |
VERGÜTUNG DES VORSTANDS IM GESCHÄFTSJAHR 2023 |
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| 1. |
GESAMTVERGÜTUNG, ZIELVERGÜTUNG, FESTE UND VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND DEREN VERHÄLTNIS ZUEINANDER SOWIE ERLÄUTERUNGEN Die individualisierte Zielvergütung beschreibt die Vergütung eines jeden Vorstandsmitglieds bei einer 100-prozentigen Zielerreichung. |
TABELLE 2
| ZIELVERGÜTUNG | Thorsten Hermelink | Alexander Borwitzky | Raimund Hackenberger 1 | |||||
| in T€ | Vorsitzender | Mitglied | Mitglied | |||||
| 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | |||
| Festvergütung | 500 | 58% | 372 | 59% | 83 | 66% | ||
| Nebenleistungen 2 | 22 | 3% | 14 | 2% | 5 | 4% | ||
| Versorgungsleistungen 3 | - | - | - | - | - | - | ||
| SUMME FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 522 | 61% | 386 | 61% | 88 | 70% | ||
| MEHRJÄHRIGE VARIABLE VERGÜTUNG
FÜR DIE GESCHÄFTSJAHRE |
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| Variable Vergütung | 335 | 39% | 248 | 39% | 37 | 30% | ||
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235 | 27% | 186 | 29% | 24 | 19% | ||
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100 | 12% | 62 | 10% | 13 | 10% | ||
| SUMME VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 335 | 39% | 248 | 39% | 37 | 30% | ||
| GESAMTVERGÜTUNG | 857 | 100% | 634 | 100% | 125 | 100% | ||
| GESAMTVERGÜTUNG ALLER VORSTÄNDE | 1.616 | |||||||
1) Die Bestellung von Herrn Hackenberger endete am 31.03.2023. Für die Restlaufzeit des Dienstvertrages (Januar bis März 2023) wurde die vorangegangene variable Vergütung zeitanteilig fortgeführt und am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt.
2) Ohne Berücksichtigung von D&O-Versicherungsprämien.
3) Versorgungsleistungen enthalten gesundheitliche Vorsorgeleistungen, die alle zwei Jahre von den Vorständen in Anspruch genommen werden können.
Eine Vergütung wird dann als gewährt betrachtet, wenn sie dem Vorstandsmitglied tatsächlich zugeflossen ist. Als geschuldet wird eine Vergütung betrachtet, wenn sie fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Tabelle 3 gibt jede den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 an. Sie schlüsselt die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zudem in feste und variable Vergütungsbestandteile und deren jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung auf (§ 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG). Im Geschäftsjahr 2023 hat kein früheres Vorstandsmitglied eine Vergütung erhalten.
TABELLE 3
| GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG | Thorsten Hermelink | Alexander Borwitzky | Raimund Hackenberger | |||||
| in T€ | Vorsitzender | Mitglied | Mitglied | |||||
| 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | |||
| Festvergütung | 500 | 96% | 372 | 96% | 83 | 15% | ||
| Nebenleistungen 1 | 22 | 4% | 14 | 4% | 5 | 1% | ||
| Versorgungsleistungen 2 | - | - | 1 | 0% | - | - | ||
| SUMME FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 522 | 100% | 387 | 100% | 88 | 15% | ||
| Einmaliger Extrabonus (außergewöhnliche Leistungen) | - | - | - | - | - | - | ||
| MEHRJÄHRIGE VARIABLE VERGÜTUNG
FÜR DIE GESCHÄFTSJAHRE |
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| 2019 - 2021 (Endabrechnung) 3 | - | - | - | - | 443 | 78% | ||
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429 | 76% | ||||||
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208 | 37% | ||||||
|
86 | 15% | ||||||
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-280 | |||||||
| Januar - Februar 2023 (Endabrechnung) 4 | 37 | 6% | ||||||
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24 | 4% | ||||||
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13 | 2% | ||||||
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0 | 0% | ||||||
| 2021 - 2023 (Abschlagszahlung) 5 | - | - | 0 | 0% | - | - | ||
| 2022 - 2024 (Abschlagszahlung) 5 | 0 | 0% | - | - | - | |||
| SUMME VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 0 | 0% | 0 | 0% | 480 | 85% | ||
| GESAMTVERGÜTUNG | 522 | 100% | 387 | 100% | 568 | 100% | ||
| GESAMTVERGÜTUNG ALLER VORSTÄNDE | 1.477 | |||||||
1) Ohne Berücksichtigung von D&O-Versicherungsprämien.
2) Versorgungsleistungen enthalten gesundheitliche Vorsorgeleistungen, die alle zwei Jahre von den Vorständen in Anspruch genommen werden können.
3) Die im Vergütungssystem erläuterte mehrjährige variable Vergütung in Form von Ziel-, Leistungs- und Extrabonus wurde Herrn Hackenberger 2023 für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 abzüglich der in den Jahren 2021 und 2022 ausgezahlten Abschlagszahlungen gewährt.
4) Die Bestellung von Herrn Hackenberger endete am 31.03.2023. Für die Restlaufzeit des Dienstvertrages (Januar bis März 2023) wurde die vorangegangene variablen Vergütung zeitanteilig fortgeführt und am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt.
5) Für Herrn Borwitzky und Herrn Hermelink wurden keine Abschlagszahlungen auf den zu erwarteten Ziel- und Leistungsbonus gezahlt.
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ERLÄUTERUNG Die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht dem Vergütungssystem der Hawesko Holding. Die Relation zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen wurden bezogen auf die Zielvergütung eingehalten. Der Aufsichtsrat ist davon nicht abgewichen. |
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Die im Vergütungssystem festgesetzte betragsmäßige Obergrenze für die Summe aller Vergütungselemente für ein Jahr, derzeit bestehend aus Festvergütung, Nebenleistungen und variablen Vergütungskomponenten, wurde im Vergütungssystem für den Gesamtvorstand auf T€ 4.000 festgelegt (Maximalvergütung). Diese Obergrenze bezieht sich auf die Summe der Leistungen, die dem Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt wird. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 kann frühestens nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 berichtet werden, wenn der Dreijahreszeitraum der für die Jahre 2021 und 2022 geschlossenen Bonusvereinbarung mit Herrn Borwitzky abgeschlossen ist und alle relevanten Beträge abschließend feststehen. Mit Abschluss der Dreijahresperiode zur Ermittlung der variablen Vergütung von Herrn Hackenberger im Geschäftsjahr 2023 kann die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 nunmehr endgültig berichtet werden. Die Gesamtvergütung aller Vorstände für das Geschäftsjahr 2022 betrug T€ 1.636 und liegt somit deutlich unter dem im Vergütungssystem festgelegten Maximalbetrag.
Nach dem Vergütungssystem erhalten die Vorstandsmitglieder als festen Vergütungsbestandteil ein jährliches Grundgehalt (Festvergütung), das in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. Diese, auch im Geschäftsjahr 2023 an alle Vorstandsmitglieder gewährte Festvergütung, ist in Tabelle 3 dargestellt. Als weiterer fester Vergütungsbestandteil wurden allen Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen gewährt, namentlich die private Inanspruchnahme eines Dienstwagens sowie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen. Zudem wurden Leistungen für die Vorstandsmitglieder unter anderem in Form einer Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung erbracht. In erheblichem Eigeninteresse der Hawesko Holding wurde für die Vorstände eine D&O-Versicherung abgeschlossen, bei der es sich um eine dienstliche Fürsorgeaufwendung handelt. Zusätzliche Vergütungen von Konzernunternehmen der Hawesko Holding wurden keinem der Vorstandsmitglieder gewährt. Die Höhe der von der Hawesko Holding gewährten Festvergütung spiegelt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die Rolle der einzelnen Vorstandsmitglieder im Vorstand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. Gemeinsam mit der langfristigen variablen Vergütung trägt sie maßgeblich dazu bei, dass die Hawesko Holding hochqualifiziertes Personal langfristig halten kann, was sogleich der kontinuierlichen und langfristigen Entwicklung der Hawesko Holding dient.
Im Vergütungssystem sind variable Vergütungsbestandteile in Form einer Ergebniskomponente (Zielbonus), einer Leistungskomponente (Leistungsbonus) sowie einem möglichen Extrabonus vorgesehen. ZIELBONUS Dementsprechend ist mit jedem Vorstandsmitglied ein Zielbonus vereinbart, der sich am nachhaltigen Geschäftserfolg des Gesamtkonzerns während einer Dreijahresplanungsperiode orientiert. Im Rahmen der Ermittlung des Zielbonus ist der Grad der Zielerreichung maßgeblich, bezogen auf das addierte Plan-EBIT des Gesamtkonzerns innerhalb einer Dreijahresplanungsperiode. Das addierte Plan-EBIT des Gesamtkonzerns ergibt sich aus der vom Aufsichtsrat gebilligten Dreijahresplanung des Vorstands. Nach unten ist die Zahlung des Zielbonus begrenzt durch die Erreichung eines sogenannten Mindestergebnisses im Rahmen einer Addition der Ergebnisse (EBIT) des Gesamtkonzerns während der Dreijahresplanungsperiode. Bei dem finanziellen Leistungskriterium (Plan-EBIT) handelt es sich um ein wesentliches operatives Unternehmensziel, das den finanziellen Unternehmenserfolg abbildet. Das EBIT enthält vorwiegend betriebliche Erträge und zeigt damit den Erfolg im operativen Bereich. LEISTUNGSBONUS Ebenfalls wurde mit jedem Vorstandsmitglied ein Leistungsbonus vereinbart, der sich an der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds während der Dreijahresplanungsperiode orientiert. Der Leistungsbonus wird untenstehend bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern dargestellt. EXTRABONUS Der Aufsichtsrat hat zudem zur Honorierung von deutlich über den Planzielen liegenden Ergebnissen oder bei sonstigen außerordentlichen Leistungen die Zahlung eines Extrabonus mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart. Die Gewährung eines Extrabonus (Erfolgsziele) für ein deutlich über den Planzielen liegenden Ergebnis wurde bei allen Vorstandsmitgliedern davon abhängig gemacht, ob die tatsächliche Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, CAGR) des EBITs des Gesamtkonzerns die vom Aufsichtsrat geplante CAGR in einem Dreijahreszeitraum um mindestens einen Prozentpunkt übersteigt. Je Prozentpunkt, um den die geplante CAGR übererfüllt wird, erhöht sich die Ergebniskomponente um fünf Prozent, wobei der mit dem Vorstandsmitglied definierte Gehaltshöchstbetrag nicht überschritten werden darf. Daneben ist ein Extrabonus auch bei einer deutlichen Qualitätssteigerung des ROCE unabhängig vom Erreichen des addierten Plan-EBITs oder bei anderen sonstigen außerordentlichen Leistungen möglich. Die maximale Höhe des Extrabonus ist für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt. Die vorgenannten variablen Vergütungsbestandteile aller Vorstandsmitglieder spiegeln die Unternehmensstrategie wider und setzen vorrangig Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Unternehmenswachstum. Durch die Vereinbarung eines Zeitraums von jeweils drei Jahren für den überwiegenden Anteil der variablen Vergütungsbestandteile werden Anreize gesetzt, um die Interessen des Vorstands denen der Aktionäre und weiterer Stakeholder wie Kunden und Beschäftigte anzugleichen.
DREIJAHRESPLANUNG 2022 - 2024 Mit Herrn Hermelink wurde gemäß Vergütungssystem eine Vereinbarung über die variable Vergütung getroffen, die den bis zum 31. Dezember 2023 verbliebenen Zweijahreszeitraum seiner Bestellung abdeckt. Die Berechnung der variablen Vergütung orientiert sich an einer Dreijahresperiode, welche die Geschäftsjahre von 2022 bis 2024 umfasst. Die variable Vergütung wird im Jahr 2025 fällig, innerhalb eines Monats nach Erteilung des Testats für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024. Der Zielbonus beträgt bis zu T€ 470 brutto (2 mal T€ 235 brutto). Die Auszahlung des im Jahr 2025 fälligen Zielbonus wurde dabei vom Erreichen des addierten Plan-EBITs nach Ablauf der Dreijahresperiode abhängig gemacht. Entsprechend der im Vergütungssystem enthaltenen Bestimmung hat der Aufsichtsrat als zusätzliche Zielvoraussetzung für den Zielbonus festgelegt, dass die Zahlung des Zielbonus nur erfolgt, wenn das im Jahresabschluss ausgewiesene tatsächliche EBIT 2024 EUR 45 Mio. übersteigt. Diese Anforderung gilt neben einem zwingend zu erreichenden Mindestergebnis, wonach im Dreijahresplanungszeitraum das EBIT durchschnittlich um mindestens drei Prozent gesteigert werden muss. Weiterhin hat der Aufsichtsrat entsprechend der Bestimmung im Vergütungssystem festgelegt, dass die Auszahlung des Zielbonus reduziert wird, wenn das generierte Wachstum nicht mit einer entsprechenden Rendite - gemessen am ROCE-Wert - einhergeht (sogenannte Maluskomponente). Es wurde zudem ein Leistungsbonus mit Herrn Hermelink in Höhe von bis zu T€ 200,0 brutto (2 mal T€ 100,0 brutto) vereinbart. Die Bemessung der Zielerreichung des im Jahr 2024 nach Ablauf der Dreijahresperiode fälligen Leistungsbonus orientiert sich an individuellen Zielen, die der strategischen Ausrichtung des Gesamtkonzerns des jeweiligen Beurteilungszeitraums dienlich sind. Auf den Leistungs- und Zielbonus besteht nach der vertraglichen Vereinbarung mit Herrn Hermelink grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen von T€ 200 brutto pro Geschäftsjahr. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Aufsichtsratsbeschlusses davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungs- und Ergebnisziele erreicht werden. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Abschlagszahlung an Herrn Hermelink. Ist die endgültige variable Vergütung nach Vorliegen des Testats über den letzten Jahresabschluss der jeweiligen Dreijahresplanungsperiode niedriger als die bereits erhaltene Abschlagszahlung, so ist Herr Hermelink zur Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags verpflichtet. Für den mit Herrn Hermelink vereinbarten, im Jahr 2025 fällig werdenden Extrabonus (Erfolgsziele) in Höhe von bis zu T€ 400,0 brutto (2 mal T€ 200,0 brutto) für den Fall, dass die tatsächliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) des Gesamtkonzerns im Zeitraum 2022 bis 2024 die geplante CAGR um mindestens einen EBIT-Prozentpunkt übersteigt, werden keine Abschlagszahlungen gewährt.
DREIJAHRESPLANUNG 2021 - 2023 Mit Herrn Borwitzky wurde gemäß dem Vergütungssystem eine variable Vergütungsregelung getroffen, die die letzten zwei Jahre seiner Bestellung bis zum 31. Dezember 2022 umfasst. Als Grundlage für die Berechnung der variablen Vergütung dient ein Dreijahreszeitraum, der die Jahre 2021 bis 2023 einschließt. Die Auszahlung der variablen Vergütung ist für den Zeitraum nach der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 vorgesehen und erfolgt innerhalb eines Monats danach. Der Zielbonus beträgt bis zu T€ 310,0 brutto (2 mal T€ 155,0 brutto). Die Auszahlung des im Jahr 2024 fälligen Zielbonus wurde dabei vom Erreichen des addierten Plan-EBITs nach Ablauf der Dreijahresperiode abhängig gemacht. Entsprechend der im Vergütungssystem enthaltenen Bestimmung hat der Aufsichtsrat als zusätzliche Zielvoraussetzung für den Zielbonus festgelegt, dass die Zahlung des Zielbonus nur erfolgt, wenn das im Jahresabschluss ausgewiesene tatsächliche EBIT 2023 EUR 33,9 Mio. übersteigt. Diese Anforderung gilt neben einem zwingend zu erreichenden Mindestergebnis, wonach im Dreijahresplanungszeitraum das EBIT durchschnittlich um mindestens drei Prozent gesteigert werden muss. Weiterhin hat der Aufsichtsrat entsprechend der Bestimmung im Vergütungssystem festgelegt, dass die Auszahlung des Zielbonus reduziert wird, wenn das generierte Wachstum nicht mit einer entsprechenden Rendite - gemessen am ROCE-Wert - einhergeht (sogenannte Maluskomponente). Es wurde zudem ein Leistungsbonus mit Herrn Borwitzky in Höhe von jährlich bis zu T€ 104,0 brutto (2 mal T€ 52,0 brutto) vereinbart. Die Bemessung der Zielerreichung des im Jahr 2024 nach Ablauf der Dreijahresperiode fälligen Leistungsbonus orientiert sich an der Steigerung der Profitabilität von Wein & Co. sowie der digitalen Neuausrichtung von Jacques' als individuelle Ziele. Auf den Leistungs- und Zielbonus besteht nach der vertraglichen Vereinbarung mit Herrn Borwitzky grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen von T€ 150,0 brutto pro Geschäftsjahr, die jährlich nach Erteilung des Testats und Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ausgezahlt werden sollen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Aufsichtsratsbeschlusses davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungs- und Ergebnisziele erreicht werden. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Abschlagszahlung an Herrn Borwitzky. Ist die endgültige variable Vergütung nach Vorliegen des Testats über den letzten Jahresabschluss der jeweiligen Dreijahresplanungsperiode niedriger als die bereits erhaltene Abschlagszahlung, so ist Herr Borwitzky zur Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags verpflichtet. Für den mit Herrn Borwitzky vereinbarten Extrabonus (Erfolgsziele) für den Fall, dass die tatsächliche CAGR des Gesamtkonzerns im Zeitraum 2021 bis 2023 die geplante CAGR um mindestens einen EBIT-Prozentpunkt übersteigt, werden keine Abschlagszahlungen gewährt. Der Extrabonus (Erfolgsziele) ist bei unterstellter Zielerreichung im Jahr 2024 fällig und darf höchstens T€ 200,0 brutto (2 mal T€ 100,0 brutto) betragen. DREIJAHRESPLANUNG 2023 - 2025 Mit Herrn Borwitzky wurde entsprechend dem Vergütungssystem für die vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2025 laufende Bestellung eine Dreijahresperiode (Geschäftsjahre 2023 bis 2025) zur Berechnung der zugesagten variablen Vergütungsbestandteile vereinbart. Die Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile wird im Jahr 2026 fällig, innerhalb eines Monats nach Erteilung des Testats für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025. Der Zielbonus beträgt bis zu T€ 186 brutto jährlich, der Leistungsbonus bis zu T€ 62 brutto jährlich. Auf den Leistungs- und Zielbonus besteht nach der vertraglichen Vereinbarung mit Herrn Borwitzky grundsätzlich erst ein Anspruch auf Abschlagszahlungen in den Jahren 2024 und 2025. Herrn Borwitzky wurde daher keine Abschlagszahlung auf den Leistungs- und Zielbonus im Geschäftsjahr 2023 gewährt. Für den mit Herrn Borwitzky vereinbarten, im Jahr 2026 fällig werdenden Extrabonus (Erfolgsziele) in Höhe von bis zu T€ 120,0 für den Fall, dass die tatsächliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) des Gesamtkonzerns im Zeitraum 2023 bis 2025 die geplante CAGR um mindestens einen EBIT-Prozentpunkt übersteigt, werden keine Abschlagszahlungen gewährt.
DREIJAHRESPLANUNG 2020-2022 Die Herrn Hackenberger zugesagte variable Vergütung für die Dreijahresplanungsperiode 2020 bis 2022 ist im Geschäftsjahr 2023 einen Monat nach Erteilung des Testats für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 fällig geworden. Sie betrug laut Beschluss des Personalausschusses vom 12.04.2023 für den vorgenannten Zeitraum insgesamt T€ 823 brutto, wobei bereits Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt T€ 280 brutto erfolgten. Im Geschäftsjahr 2023 wurden demnach Herrn Hackenberger noch T€ 443 brutto für die auf die Dreijahresplanungsperiode bezogene variable Vergütung gewährt. Die Endabrechnung schlüsselt sich mit T€ 429 für den Zielbonus aufgrund des erreichten addierten Plan-EBITs sowie mit T€ 208 für das Erreichen der individuellen Leistungskomponente auf. Der Extrabonus wurde mit T€ 86 gewährt, da der CAGR die Planziele in der Dreijahresplanungsperiode überschritten hat. Weiterhin hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 einen einmaligen Extrabonus in Höhe von T€ 100 für außergewöhnliche Leistungen an Herrn Hackenberger ausgeschüttet. Der Zielbonus war auf jährlich T€ 143 brutto, der Leistungsbonus auf jährlich T€ 77 und der Extrabonus auf jährlich T€ 100 begrenzt. Im Hinblick auf das Gesamtkonzernergebnis wurde ein addiertes Plan-EBIT von € 123,8 Mio. errechnet aus einem Plan-EBIT für das Jahr 2020 in Höhe von € 37,5 Mio., einem Plan-EBIT für 2021 in Höhe von € 41,8 Mio. und einem Plan-EBIT für 2022 in Höhe von € 44,5 Mio., als Zielgröße für die Gewährung eines maximalen Bonus von T€ 429,0 (3 mal T€ 143,0) abhängig gemacht. Das Plan-EBIT versteht sich dabei auch hier als Größe, die die bestmögliche Unternehmensentwicklung widerspiegeln soll, und stellt keine Prognose dar. Der maximale Bonus wird insoweit linear proportional ausgezahlt, wenn das Plan-EBIT zur Erreichung des maximalen Bonus nicht erreicht wird. Dies wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass (i) das im Jahresabschluss 2022 ausgewiesene EBIT das im Jahresabschluss 2019 ausgewiesene EBIT des Gesamtkonzerns übersteigt und (ii) das EBIT des Gesamtkonzerns im Zeitraum der Dreijahresplanung um durchschnittlich mindestens drei Prozent pro Jahr gewachsen ist. Im Einzelfall war der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Ereignissen zugunsten oder zuungunsten von Herrn Hackenberger berechtigt, nachträglich die Bemessung einseitig anzupassen. Konkret wurde ein addiertes EBIT von € 133,2 Mio. für den Gesamtkonzern erreicht und alle Bedingungen zur Auszahlung erfüllt, weshalb der Aufsichtsrat einen Zielbonus von T€ 429,0 beschlossen hat. Die Auszahlung des Zielbonus stand überdies unter dem Vorbehalt, dass der durchschnittliche ROCE auf Gesamtkonzernebene in den Jahren 2020 bis 2022 den durchschnittlichen ROCE von 2017 bis 2019 nicht unterschreiten darf. Bei einem Unterschreiten wirkt sich dies mit einem Faktor von 1,5 auf die Ergebniskomponente aus, bis zu einem maximalen Abzug von 50 Prozent des Zielbetrags (Maluskomponente). Die Maluskomponente musste nicht angewandt werden. Bezüglich des Leistungsbonus hat der Aufsichtsrat für die Jahre 2020 bis 2022 die folgenden Leistungsziele festgelegt: Erarbeitung und Implementierung einer Logistikstrategie für die Hawesko-Gruppe, Aufbau eines KPI-Systems für den Gesamtkonzern, Reduktion des Working Capitals im Verhältnis zum Umsatz sowie die Implementierung verursachungsgerechter Leistungsverrechnung zwischen den Konzerneinheiten. Bei voller Erreichung der Ziele war ein Bonus in Höhe von bis zu T€ 231,0 (3 mal T€ 77,0) zu zahlen. Der durchschnittliche Zielerreichungsgrad für die Ziele betrug 90 Prozent, weshalb der Aufsichtsrat einen Leistungsbonus von T€ 207,9 brutto für Herrn Hackenberger beschlossen hat. Der mit Herrn Hackenberger vereinbarte Extrabonus für den Fall, dass die tatsächliche CAGR des EBITs des Gesamtkonzerns im Zeitraum 2020 bis 2022 die geplante CAGR um mindestens einen EBIT-Prozentpunkt übersteigt, wurde in Höhe von T€ 85,8 vom Aufsichtsrat beschlossen. Konkret wurde der geplante CAGR des Gesamtkonzerns um 4,1 Prozent übertroffen, sodass sich die Ergebniskomponente (Zielbonus) in Höhe von T€ 429,0 um zusätzliche 20 Prozent erhöht hat. Aufgrund des Vertragsendes von Herrn Hackenberger zum 31.03.2023 sowie die durch den Aufsichtsrat beschlossene Freistellung von Herrn Hackenberger im März 2023 wurde die Variablenregelung des vorstehenden Dreijahreszeitraumes zeitanteilig für die Monate Januar und Februar 2023 fortgesetzt. Dabei hat der Aufsichtsrat für den Ziel- und den Leistungsbonus einen Erfüllungsgrad von 100 Prozent festgesetzt und mit Herrn Hackenberger insgesamt einen Bonus in Höhe von T€ 36,7 vereinbart. Die variable Vergütung wurde zum Vertragsende an Herrn Hackenberger ausgeschüttet. Ein Anspruch auf den Extrabonus bestand nicht. |
| 2. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG, DER ERTRAGSENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER BESCHÄFTIGTEN Tabelle 4 zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis (§ 162 Absatz 1 Nummer 2 AktG) im prozentualen Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr. Die Vorstandsvergütung wurde entsprechend der Darstellung unter Ziffer 1 dieses Vergütungsberichts ermittelt. |
TABELLE 4
| in % des Vorjahres | 2019 zu 2018 | 2020 zu 2019 | 2021 zu 2020 | 2022 zu 2021 | 2023 zu 2022 |
| VORSTANDSVERGÜTUNG | |||||
| Thorsten Hermelink | 52% | -35% | 35% | 89% | -66% |
| Alexander Borwitzky | 17% | -1% | 119% | -45% | -18% |
| Raimund Hackenberger 1 | 1% | 1% | 69% | -17% | 16% |
| ERTRAGSENTWICKLUNG | |||||
| Jahresergebnis der Hawesko Holding SE | -19 | 15 | 37 | - 22 | - 13 |
| Reported EBIT Konzern | 5 | 45 | 26 | -26 | - 38 |
| Operatives EBIT Konzern (adjusted) | -1 | 64 | 24 | -33 | -9 |
| DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG DER BESCHÄFTIGTEN AUF VOLLZEITBASIS | 4 | 3 | 4 | -4 | 8 |
1) Raimund Hackenberger ist am 31.03.2013 als Vorstandsmitglied aus der Hawesko Holding SE ausgetreten.
|
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der Hawesko Holding entsprechend ihren jeweiligen Jahresabschlüssen (nach Handelsrecht) dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands jedoch maßgeblich von der Entwicklung im Konzern abhängig ist, wurde darüber hinaus die Entwicklung des im Konzernabschluss dargestellten EBIT (nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften) - sowohl reported als operativ - angegeben. In der Tabelle ist die durchschnittliche Vergütung von Beschäftigten auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Zur Ermittlung dieses Wertes wurde auf alle inländischen Beschäftigten des Konzerns abgestellt. Dabei wurde die Vergütung aller Beschäftigten, einschließlich leitender Angestellter und ausschließlich der Vorstandsmitglieder, berücksichtigt. Die Vergütung von in Teilzeit tätigen Beschäftigten wird auf das Vollzeitäquivalent hochgerechnet. |
| 3. |
RÜCKFORDERUNG VON VERGÜTUNGSBESTANDTEILEN DES VORSTANDS Nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 AktG wird erklärt, dass von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, im Geschäftsjahr 2023 kein Gebrauch gemacht wurde. |
| 4. |
BERÜCKSICHTIGUNG DES BESCHLUSSES DER HAUPTVERSAMMLUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS Nach § 162 Absatz 1 Nummer 6 AktG wird erklärt, dass der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 in der ordentlichen Hauptversammlung vom 12.06.2023 mit 96,93 Prozent der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt wurde. |
| V. |
WEITERGEHENDE ANGABEN FÜR VORSTANDSMITGLIEDER Zu den in § 162 Absatz 2 AktG genannten Leistungen berichten wir wie folgt: Mit jedem Vorstandsmitglied wurde vereinbart, dass bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder aus einem anderen vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Grund eintritt, die Vergütung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch bis zu einer Beendigung des Dienstvertrags weitergezahlt wird. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Monaten im Bemessungszeitraum der variablen Vergütung verringert sich jedoch der Anspruch auf eine variable Vergütung und der Anspruch auf einen etwaigen Extrabonus für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum pro rata temporis. Im Falle der dauernden Arbeitsunfähigkeit endet der Dienstvertrag, falls er nicht nach anderen Bestimmungen früher endet, drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Im Falle des Versterbens eines Vorstandsmitglieds haben dessen Witwe und Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der fixen und variablen Vergütung (exklusive des Extrabonus) für den Sterbemonat und für die zwölf darauffolgenden Monate, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der regulären Beendigung des Dienstvertrags . Hinterlässt das verstorbene Vorstandsmitglied weder Witwe noch anspruchsberechtigte Kinder, so besteht der vorgenannte Anspruch nicht. Wird der Dienstvertrag mit einem Vorstandsmitglied vorzeitig beendet, wird die fixe und variable Vergütung jeweils nur zeitanteilig (pro rata temporis) für den Zeitraum bis zum Ausscheiden gezahlt. Weiterhin ist eine gegebenenfalls zu vereinbarende Abfindung in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen einzuhalten (Abfindungs-Cap). Die Höhe der Jahresvergütung richtet sich nach der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahrs und der voraussichtlichen Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahrs für das Vorstandsmitglied. Des Weiteren darf die Abfindung die Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrags nicht überschreiten. Die Abfindungszahlung entfällt, wenn der Dienstvertrag durch einen durch das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund beendet wird. |
| VI. |
GRUNDLAGEN FÜR DIE VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 18 der Satzung der Hawesko Holding in seiner von der Hauptversammlung am 12.06.2023 beschlossenen Fassung. In der Hauptversammlung 2023 wurden keine Veränderungen an dem bisherigen Vergütungssystem (§ 18 vormals § 16 der Satzung) vorgenommen. In der ordentlichen Hauptversammlung am 15.06.2021 hatte die Hauptversammlung die in der Satzung niedergelegte Vergütung nebst dem in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 15.06.2021 unter TOP 7 abgedruckten Vergütungssystem bestätigt (§ 113 Absatz 3 AktG). Das Vergütungssystem ist online unter "Vergütung des Aufsichtsrats" in der Satzung des Aufsichtsrats unter "§18 Vergütung des Aufsichtsrats" einsehbar. |
| 1. |
GESAMTVERGÜTUNG, FESTE UND VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND DEREN VERHÄLTNIS ZUEINANDER SOWIE ERLÄUTERUNGEN Die Tabellen 5.1 und 5.2 geben jede den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung von der Gesellschaft oder von Unternehmen der Hawesko-Gruppe (§ 162 Absatz 1 Satz 1 AktG) im Geschäftsjahr 2023 an. Die Tabellen schlüsseln die Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zudem in feste und variable Vergütungsbestandteile und deren jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung auf (§ 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG). |
TABELLE 5.1
| GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
in T€ 1 |
|
Thomas R. Fischer | Dr. Jörg Haas | Prof. Dr. Ing.
Wolfgang Reitzle |
||||||
| Vorsitzender | Stellvertretender Vorsitzender | Mitglied | Mitglied | |||||||
| 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | |||
| Festvergütung | 8 | 6,3 % | 6 | 6,3 % | 4 | 6,3 % | 2 | 6,1 % | ||
| Sitzungsgelder | 36 | 28,1 % | 27 | 28,1 % | 17 | 27,0 % | 8 | 24,2 % | ||
| Nebenleistungen | - | - | - | - | - | - | - | - | ||
| SUMME FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 44 | 34,4 % | 33 | 34,4 % | 21 | 33,3 % | 10 | 30,3 % | ||
|
84 | 65,6 % | 63 | 65,6 % | 42 | 66,7 % | 23 | 69,7 % | ||
|
- | - | - | - | - | - | - | - | ||
| SUMME VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 84 | 65,6 % | 63 | 65,6 % | 42 | 66,7 % | 23 | 69,7 % | ||
| GESAMTVERGÜTUNG | 128 | 100,0 % | 96 | 100,0 % | 63 | 100,0 % | 33 | 100,0 % | ||
TABELLE 5.2
| GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
in T€ 1 |
Prof. Dr.
Franz Jürgen Säcker |
Wilhelm Weil | Kim-Eva Wempe | |||||
| Mitglied | Mitglied | Mitglied | ||||||
| 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | 2023 | Prozent | |||
| Festvergütung | 2 | 6,4 % | 4 | 6,8 % | 4 | 6,9 % | ||
| Sitzungsgelder | 10 | 32,3 % | 13 | 22,0% | 12 | 20,7 % | ||
| Nebenleistungen | - | - | - | - | - | - | ||
| SUMME FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 12 | 38,7 % | 17 | 28,8 % | 16 | 27,6 % | ||
|
19 | 61,3 % | 42 | 71,2 % | 42 | 72,4 % | ||
|
- | - | - | - | - | - | ||
| SUMME VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE | 19 | 61,3 % | 42 | 71,2 % | 42 | 72,4 % | ||
| GESAMTVERGÜTUNG | 31 | 100,0 % | 59 | 100,0 % | 58 | 100,0 % | ||
| GESAMTVERGÜTUNG ALLER AUFSICHTSRÄTE | 468 | |||||||
1) Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.
2) Die Vergütung nach § 18 Absatz 2 der Satzung (Festvergütung, variable Vergütung und Sitzungsgelder) wird erst mit Feststellung des Bilanzgewinns der Hawesko Holding fällig und ausgezahlt. In den Tabellen 5.1 und 5.2 ist daher insoweit die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 dargestellt.
Ohne Berücksichtigung von D&O-Versicherungsprämien.
|
ERLÄUTERUNG Die Vergütung entspricht dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats. Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2023 für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 entsprechend § 18 der Satzung jeweils einen festen Vergütungsbestandteil von € 4.200 und ein Sitzungsgeld von € 1.050 pro Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses im Jahr 2022 (siehe zur Sitzungsteilnahme im Geschäftsjahr 2022 Tabelle 6) erhalten. |
TABELLE 6
| TEILNAHME AN SITZUNGEN
IM JAHR 2022 |
|
Thomas R. Fischer | Dr. Jörg Haas | Prof. Dr. Ing. Wolfgang Reitzle | Prof. Dr. Franz Jürgen Säcker | Wilhelm Weil | Kim-Eva Wempe |
| Sitzungen des Aufsichtsrats | 7 | 7 | 7 | 3 | 4 | 7 | 6 |
| Sitzungen von Ausschüssen | 10 | 10 | 9 | 5 | 5 | 5 | 5 |
| GESAMT | 17 | 17 | 16 | 8 | 9 | 12 | 11 |
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Zudem haben die Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 jeweils eine variable Vergütung in Höhe von 0,2 Prozent des Bilanzgewinns entsprechend dem Jahresabschluss, vermindert um 25 Prozent der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen, erhalten. Konkret hat sich der Anspruch auf variable Vergütung mithin wie folgt berechnet: 0,2 Prozent vom Bilanzgewinn (T€ 24.438) abzüglich 25 Prozent des Grundkapitals (0,25 mal T€ 13.709 = T€ 3.427). Das heißt 0,2 Prozent von € 21.011 = T€ 42 (netto) pro Aufsichtsratsmitglied. |
|
|
Die Vergütung nach § 18 Absatz 2 der Satzung für das Geschäftsjahr 2023 wird erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der Hawesko Holding im Jahr 2024 fällig und ausgezahlt. Diese ist daher in den Tabellen 4.1 und 4.2 nicht aufgeführt. |
|
|
Nach § 18 Absatz 2 der Satzung hat der Aufsichtsratsvorsitzende jeweils das Zweifache und der Stellvertreter des Vorsitzenden das Eineinhalbfache der genannten Vergütung erhalten. Zudem ist den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet worden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung einbezogen (§ 18 Absatz 3 der Satzung), bei der es sich angesichts des erheblichen Eigeninteresses der Hawesko Holding um eine dienstliche Fürsorgeaufwendung handelt. |
|
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Die Vergütung des Aufsichtsrats unterstützt die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Mit dem Bilanzgewinn wird an ein objektiv feststellbares und dem jeweils festgestellten Jahresabschluss zu entnehmenden Kriterium für den Unternehmenserfolg angeknüpft. Das erlaubt nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat eine effektive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet. Die Gewährung einer kombinierten festen und erfolgsabhängigen Vergütung auf Basis des Bilanzgewinns hat sich aus Sicht des Aufsichtsrats auch in der Vergangenheit bewährt. |
| 2. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG, DER ERTRAGSENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER BESCHÄFTIGTEN Die folgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung von Beschäftigten auf Vollzeitäquivalenzbasis (§ 162 Absatz 1 Nummer 2 AktG) im prozentualen Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr. |
TABELLE 7
| in % des Vorjahres | 2019 zu 2018 | 2020 zu 2019 | 2021 zu 2020 | 2022 zu 2021 | 2023 zu 2022 |
| AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG | |||||
| - 9 | 11 | 110 | 3 | -15 | |
| Thomas R. Fischer
(Stellvertretender Vorsitzender) |
18 | 11 | 108 | 4 | -14 |
| Dr. Jörg Haas | 867 | 17 | 109 | 4 | -15 |
| Prof. Dr. Ing. Wolfgang Reitzle | - | - | - | - | 100 |
| Prof. Dr. Franz Jürgen Säcker | -17 | 21 | 134 | -9 | - 59 |
| Wilhelm Weil | 69 | 15 | 119 | 1 | -14 |
| Kim-Eva Wempe | -7 | 11 | 123 | 3 | -16 |
| ERTRAGSENTWICKLUNG | |||||
| Jahresergebnis der Hawesko Holding SE | - 19 | 15 | 37 | -22 | -13 |
| Reported EBIT Konzern | 5 | 45 | 26 | -26 | -38 |
| Operatives EBIT Konzern (adjusted) | - 1 | 64 | 24 | -33 | -9 |
| DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG 1 DER BESCHÄFTIGTEN AUF VOLLZEITBASIS | 4 | 3 | 4 | -4 | 8 |
1) Die Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird nachfolgend dargelegt.
|
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der Hawesko Holding entsprechend ihren jeweiligen Jahresabschlüssen (nach Handelsrecht) dargestellt. Zur besseren Darstellung der Entwicklung des Gesamtkonzerns wurde darüber hinaus die Entwicklung des im Konzernabschluss dargestellten EBIT (nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften) - sowohl reported als operativ - angegeben. |
|
|
In der Tabelle ist die durchschnittliche Vergütung von Beschäftigten auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Zur Ermittlung dieses Wertes wurde auf alle inländischen Beschäftigten des Konzerns abgestellt. Dabei wurde die Vergütung aller Beschäftigten, einschließlich leitender Angestellter und ausschließlich der Vorstandsmitglieder, berücksichtigt. Die Vergütung von in Teilzeit tätigen Beschäftigten wird auf das Vollzeitäquivalent hochgerechnet. |
| 3. |
RÜCKFORDERUNG VON VERGÜTUNGSBESTANDTEILEN DES AUFSICHTSRATS Nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 AktG wird erklärt, dass im Geschäftsjahr 2023 variable Vergütungsbestandteile nicht zurückgefordert wurden. Möglichkeiten zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile sind nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen. |
WEITERE INFORM ATIONEN ZUR EINBERUFUNG
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung € 13.708.934,14 und ist eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, speziell des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, vor allem des Stimmrechts, sind nach § 20 Abs. 1 und 2der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben ( ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre ). Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte ist nach § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Dieser Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis hat sich nach § 20 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft und § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) ( Nachweisstichtag ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2024 (24:00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse ( Anmeldeadresse ) per Post, Telefax oder via E-Mail zu übermitteln: Hawesko Holding SE
oder Fax: +49 69 1 20 12-8 60 45
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das gilt auch im Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben also keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind die erwerbenden Personen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären die Eintrittskarten zur Hauptversammlung mit einem Formular zur Stimmabgabe mittels Briefwahl und zur Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen übersandt. |
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| 3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung in Textform (§ 126b) per Brief, Fax oder E-Mail (Briefwahl) ausüben. Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären das mit der Eintrittskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann auch unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann das Briefwahlformular von der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden. Abgabe, Änderung oder Widerruf von Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 11. Juni 2024, 16:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: Hawesko Holding SE - Hauptversammlung 2024
oder Fax: +49 40 63 78-54 23
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Eine Stimmabgabe per Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Beschlussvorschläge, Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder den §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG bekannt- bzw. zugänglich gemacht wurden. |
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| 4. |
Stimmabgabe durch bevollmächtigte Dritte Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte auch durch eine bevollmächtigte dritte Person, etwa einen Intermediär (beispielsweise ein Kreditinstitut) oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits auch durch Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe unten). Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter haben gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Für den Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs (beispielsweise eines Kreditinstituts) sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, es gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung und zu deren Form eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden daher gebeten, Besonderheiten in Bezug auf Verfahren und Form der Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen. Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, das mit der Eintrittskarte übersandt wird. Das Vollmachtsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann das Vollmachtsformular auch von der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden. Wenn es sich nicht um eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG handelt, kann die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem bevollmächtigten Dritten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer dem Bevollmächtigen erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Widerruf der Vollmacht ist der Gesellschaft an folgende Adresse zu übermitteln: Hawesko Holding SE - Hauptversammlung 2024
oder Fax: +49 40 63 78-54 23
Eine an die genannte Postadresse übersandte Vollmacht, ihr Nachweis oder Widerruf müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 11. Juni 2024, 16:00 Uhr (MESZ), zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung oder des Widerrufs einer erteilten Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an die genannte Telefax-Nummer (+49 40 63 78 54 23) oder E-Mail-Adresse (hv@ubj.de) ist noch bis zum 11. Juni 2024, 24 Uhr (MESZ), des Vortags der Hauptversammlung möglich. Der Nachweis einer Bevollmächtigung (z.B. eine Kopie oder ein Scan der Vollmcht) ist ebenfalls durch Übermittlung an die vorgenannten Kanäle bis zum 11. Juni 2024, 24 Uhr (MESZ), möglich oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag und Ort der Hauptversammlung durch Vorzeigen der erteilten Vollmacht. Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Eintrittskarte enthalten, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt wird. |
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| 5. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Aktionäre müssen den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter neben der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Soweit diese Weisungen nicht erteilt wurden, sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich der Stimme enthalten. Das gilt ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung der Gesellschaft zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse per Post, Fax oder E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachts- und Weisungsformulare auch von der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter der folgenden Adressespätestens bis zum 11. Juni 2024, 16:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden: Hawesko Holding SE - Hauptversammlung 2024
oder Fax: +49 40 63 78-54 23
Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht und/oder der Weisungen ist der Zugang bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft bietet zudem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, bzw. deren Bevollmächtigten, welche in der Hauptversammlung erschienen sind, an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Eine Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur in Bezug auf solche Beschlussvorschläge, Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder den §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG bekannt- bzw. zugänglich gemacht wurden. Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte enthalten, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt wird. |
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| 6. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich der Mindestbeteiligung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern nach § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2024 (24:00 Uhr (MESZ)), zugehen. Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen: Hawesko Holding SE
oder E-Mail: ir@hawesko-holding.com Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 AktG mitgeteilt.
Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschlä-ge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Haupt-versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 2024 (24:00 Uhr (MESZ)), unter der nachstehenden Adresse zugehen, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126 und 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung zugäng-lich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: Hawesko Holding SE
oder Fax: +49 40 30 39-21 05
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag einen der folgenden Bestandteile nicht enthält: Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort oder - bei einer juristischen Person - die Firma und den Sitz des/der zur Wahl Vorgeschlagenen und - bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Neben den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen für eine Verweigerung der Auskunft und allgemeinen Gesichtspunkten, die dem Auskunftsrecht entgegenstehen können (z.B. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung), kann das Auskunftsrecht auch durch Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters beschränkt werden. Nach § 23 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Ausübung des Auskunftsrechts setzt mithin die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Insofern sind also die in diesem Abschnitt der Einberufung unter vorstehender Ziffer 2 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist (5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ)), zu beachten.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung abrufbar. |
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| 7. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen Auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/investor-relations/hauptversammlung sind die Unterlagen, die der Hauptversammlung insbesondere nach § 124a AktG zugänglich zu machen sind, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (einschließlich Formulare und Erläuterungen für die Stimmabgabe durch Vertretung sowie mittels Briefwahl) zugänglich. Auf dieser Internetseite werden auch etwaige bekannt zu machende Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sowie etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG veröffentlicht. Gleiches gilt - nach der Hauptversammlung - für die Abstimmungsergebnisse. |
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| 8. |
Hinweise zum Datenschutz Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Aktionäre sich zur Hauptversammlung anmelden, einen Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte bevollmächtigen, ihre Aktionärsrechte ausüben, verarbeitet die Hawesko Holding SE, Große Elbstraße 145 d, 22767 Hamburg , als Verantwortliche personenbezogene Daten der jeweiligen Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten (darunter Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Zahl, Gattung und Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte). Das geschieht, insbesondere um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen und zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten zwingend erforderlich. Die Dienstleister der Hawesko Holding SE, die beauftragt werden, um die Hauptversammlung auszurichten, erhalten von der Hawesko Holding SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten vertraulich und ausschließlich nach Weisung der Hawesko Holding SE. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der über sie gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft als Verantwortlichem unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Hawesko Holding SE
oder Fax: +49 40 360 232-680
Zudem steht allen Aktionären zu, sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu beschweren. Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und zu den Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com/datenschutz abgerufen oder über die oben genannten Kontaktdaten vom Verantwortlichen angefordert werden. |
Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Hawesko Holding SE, Hambourg, Allemagne.