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Stuttgart
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
| 1. |
Die STRABAG SE, Villach (Österreich) hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 als Rechtsnachfolgerin der FIMAG Finanz Industrie Management AG, Spittal/Drau (Österreich) (" FIMAG"), der HSKG Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, Spittal/Drau (Österreich) (" HSKG") und der KIHOG Kärntner Industrieholding Gesellschaft m.b.H., Spittal/Drau (Österreich) (" KIHOG") folgende Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG gemacht: |
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| a. |
Der FIMAG, die am 5. August 2006 auf die STRABAG SE verschmolzen wurde, gehörte im Zeitraum vom
17. November 2005 bis zu ihrer Verschmelzung auf die STRABAG SE am 5. August 2006 mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien sowie eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG. Gemäß § 16 Abs. 4 AktG wurden der FIMAG die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien über ihre Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. |
| b. |
Der HSKG, die am 13. März 2007 auf die STRABAG SE verschmolzen wurde, gehörte im Zeitraum vom
17. November 2005 bis zu ihrer Verschmelzung auf die STRABAG SE mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien sowie eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG. Gemäß § 16 Abs. 4 AktG wurden der HSKG die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien über ihre Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet.] |
| c. |
Der KIHOG, die am 10. März 2007 auf die STRABAG SE verschmolzen wurde, gehörte spätestens seit dem 17. November 2005 bis zu ihrer Verschmelzung auf die STRABAG SE mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien sowie eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG. Gemäß § 16 Abs. 4 AktG wurden der KIHOG die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien über ihre Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. |
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| 2. |
Die UNIQA Erwerb von Beteiligungen Gesellschaft m.b.H., Wien (Österreich), die UNIQA Personenversicherung AG, Wien (Österreich), die FIDUZIA Privatstiftung, Wien (Österreich), die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg. Gen. m.b.H., Wien (Österreich), die Haselsteiner Familien-Privatstiftung, Spittal/Drau (Österreich), die ERLESTA Foundation, Vaduz (Liechtenstein), und die STARROK Foundation, Vaduz (Liechtenstein), haben der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG mitgeteilt, dass ihnen jeweils seit dem 17. November 2005 mehr als der vierte Teil der Aktien der Ed. Züblin AG gehört. Sie haben der Gesellschaft ferner gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihnen seit diesem Zeitpunkt jeweils eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG gehört. Gemäß § 16 Abs. 4 AktG werden ihnen jeweils die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien über ihre jeweilige Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Die FIDUZIA, die ERLESTA und die STARROK haben der Gesellschaft außerdem mitgeteilt, dass ihnen die vorstehend genannte mittelbare Beteiligung an der Ed. Züblin AG seit dem 14. März 2007 jeweils nicht mehr gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. |
| 3. |
Die UNIQA Beteiligungs-Holding GmbH, Wien (Österreich), die UNIQA Versicherungen AG, Wien (Österreich), die UNIQA Sachversicherung AG, Wien (Österreich), und die "Octavia" Holding GmbH, Wien (Österreich) haben der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihnen jeweils seit dem 17. November 2005 mehr als der vierte Teil der Aktien der Ed. Züblin AG gehört. Sie haben der Gesellschaft ferner gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihnen seit diesem Zeitpunkt jeweils eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG gehört. Ursprünglich wurden ihnen jeweils die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über ihre jeweilige Beteiligung an der FIMAG und deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Seit der Verschmelzung der FIMAG auf die STRABAG SE am 5. August 2006 werden ihnen jeweils die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über ihre jeweilige Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. |
| 4. |
Herr Dr. Hans Peter Haselsteiner, Seeboden (Österreich), hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm seit dem 17. November 2005 mehr als der vierte Teil der Aktien der Ed. Züblin AG gehört. Er hat der Gesellschaft ferner gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm seit diesem Zeitpunkt eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG gehört. Ursprünglich wurden Herrn Haselsteiner die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über seine Beteiligung an der FIMAG und deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Seit der Verschmelzung der FIMAG auf die STRABAG SE am 5. August 2006 werden ihm die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über seine Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. |
| 5. |
Die Lerchbaumer Familien-Privatstiftung, Wien (Österreich), hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr seit dem 17. November 2005 mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Ed. Züblin AG gehörte. Sie hat der Gesellschaft weiter gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr seit dem vorbezeichneten Zeitpunkt mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG gehörte. Ursprünglich wurden der Lerchbaumer Familien-Privatstiftung die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über ihre Beteiligung an der KIHOG, deren Beteiligung an der FIMAG sowie deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Seit der Verschmelzung der FIMAG auf die STRABAG SE am 5. August 2006 wurden der Lerchbaumer Familien-Privatstiftung die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über ihre Beteiligung an der KIHOG und deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Die Lerchbaumer Familien-Privatstiftung hat der Gesellschaft ferner gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihr die vorstehend genannte mittelbare Beteiligung an der Ed. Züblin AG seit dem 31. August 2006 nicht mehr zuzurechnen ist. |
| 6. |
Herr Anton Lerchbaumer, Millstatt (Österreich) hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. April 2007 gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm seit dem 17. November 2005 mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Ed. Züblin AG gehört. Er hat der Gesellschaft weiter gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm seit dem vorbezeichneten Zeitpunkt mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Ed. Züblin AG gehörte. Ursprünglich wurden Herrn Lerchbaumer die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über seine Beteiligung an der Lerchbaumer Familien-Privatstiftung, deren Beteiligung an der KIHOG, deren Beteiligung an der FIMAG sowie deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Seit der Verschmelzung der FIMAG auf die STRABAG SE am 5. August 2006 wurden Herrn Lerchbaumer die von der STRABAG SE an der Ed. Züblin AG gehaltenen Aktien gemäß § 16 Abs. 4 AktG über seine Beteiligung an der Lerchbaumer Familien-Privatstiftung, deren Beteiligung an der KIHOG sowie deren Beteiligung an der STRABAG SE zugerechnet. Herr Lerchbaumer hat der Gesellschaft ferner gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm die vorstehend genannte mittelbare Beteiligung an der Ed. Züblin AG seit dem 31. August 2006 nicht mehr zuzurechnen ist. |
Stuttgart, im April 2007
Ed. Züblin AG
Der Vorstand
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