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Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG Ureg03/07/2023 German Company Register, Allemagne
Texte
Covestro Deutschland AG Leverkusen Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG Es ist beabsichtigt, die Covestro Intellectual Property Verwaltungs GmbH mit Sitz in Leverkusen als übertragende Gesellschaft auf die Covestro Deutschland AG mit Sitz in Leverkusen als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen. Da sich das gesamte Stammkapital der Covestro Intellectual Property Verwaltungs GmbH in der Hand der übernehmenden Covestro Deutschland AG befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Verschmelzungsunterlagen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 UmwG liegen in den Geschäftsräumen der Covestro Deutschland AG, Gebäude K12 (Rechtsabteilung),
Kaiser-Wilhelm-Allee 60, 51373 Leverkusen
, zur Einsicht der Aktionäre aus. Ein Verlangen zur Einberufung der Hauptversammlung kann nur berücksichtigt werden, wenn es der Covestro Deutschland AG bis spätestens einen Monat nach dem Tag dieser Veröffentlichung unter der oben genannten Adresse zugeht. Leverkusen, im Juni 2023 Covestro Deutschland AG Der Vorstand
Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Covestro Deutschland AG, Leverkusen, Allemagne.