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Bekanntmachung des Vorstands der TRUSTED SHOPS SE über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - Einleitung eines Statusverfahrens nach § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO Ureg 12/03/2026 German Company Register, Allemagne
Texte
TRUSTED SHOPS SEKölnBekanntmachung des Vorstands der TRUSTED SHOPS SE über die Zusammensetzung des AufsichtsratsEinleitung eines Statusverfahrens nach § 97 Abs. 1 AktG i.V.m.
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| 1. |
Der Aufsichtsrat der TRUSTED SHOPS SE mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 120336 (nachfolgend die „Gesellschaft“), setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (in der Fassung vom 25. Juni 2025) und § 18.1 und 18.2 der nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes am 18. April 2024 zwischen den Vorständen der TRUSTED SHOPS AG und der Trusted Shops Benelux N.V. (den Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft) sowie dem von den Arbeitnehmern der TRUSTED SHOPS AG, der Trusted Shops Benelux N.V. und deren betroffener Tochtergesellschaften gebildeten besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossenen SE-Beteiligungsvereinbarung (nachfolgend die „SE-Beteiligungsvereinbarung vom 18. April 2024“) aus drei (3) Mitgliedern zusammen, die sämtlich als Vertreter der Anteilseigner von der Hauptversammlung gewählt werden. |
| 2. |
Gemäß § 18.3 der SE-Beteiligungsvereinbarung vom 18. April 2024 soll sich der Aufsichtsrat nach Ablauf eines 18-monatigen Übergangszeitraums seit dem rechtlichen Wirksamwerden der Gründung der TRUSTED SHOPS SE am 6. September 2024 oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Trusted Shops Gruppe regelmäßig 1.000 oder mehr Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt - je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt - zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern zusammensetzen. Der 18-monatige Übergangszeitraum ist am 6. März 2026 abgelaufen. |
| 3. |
Der Vorstand der TRUSTED SHOPS SE ist daher der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der TRUSTED SHOPS SE im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Nach Ansicht des Vorstands ist der Aufsichtsrat nunmehr (d.h. nach Ablauf des 18-monatigen Übergangszeitraums am 6. März 2026) nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 Abs. 1, Abs. 3 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz in Verbindung mit § 18.1, 18.3 und § 20 der vorgenannten SE-Beteiligungsvereinbarung vom 18. April 2024 und der Satzung der TRUSTED SHOPS SE zusammenzusetzen. Der Aufsichtsrat der TRUSTED SHOPS SE ist danach zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern zusammenzusetzen. |
| 4. |
Der Aufsichtsrat wird wie unter Ziffer 3 beschrieben gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG, § 17 Abs. 4 Satz 1 SE-Ausführungsgesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das gemäß § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht (Landgericht Köln) anrufen. |
Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : TRUSTED SHOPS SE, Köln, Allemagne.