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Bekanntmachung des Vorstands nach § 97 Abs. 1 Aktiengesetz über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Ureg 22/06/2017 German Company Register, Allemagne

Texte

GE Power AG

Mannheim

Bekanntmachung des Vorstands nach § 97 Abs. 1 Aktiengesetz
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Vorstand der GE Power AG ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Der Aufsichtsrat der GE Power AG ist derzeit nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes zusammengesetzt und besteht aus zwölf Mitgliedern, darunter sechs Vertreter der Arbeitnehmer. Nachdem die GE Power AG und ihre Tochterunternehmen zusammen mittlerweile in der Regel mehr als 500, jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Vorstand der Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nunmehr nach §§ 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen ist. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen; die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vorstand weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Mannheim, anrufen.

 

Mannheim, 20. Juni 2017

GE Power AG

Der Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : GE Power GmbH, Mannheim, Allemagne.