Moteur de recherche d’entreprises européennes

Ordentliche Hauptversammlung Ureg17/07/2024 German Company Register, Allemagne

Texte

Lotto24 AG

Hamburg

- ISIN DE000LTT2470 -


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung,
 

die am Dienstag, dem 27. August 2024, um 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ (Einlass ab 9:30 Uhr MESZ) in den Geschäftsräumen der

Gesellschaft, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg
, stattfinden wird.


TAGESORDNUNG

mit Vorschlägen zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 und des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 26. März 2024 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu entfällt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2023 von € 22.039.313,21 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie
(1.610.326 dividendenberechtigte Stückaktien)

€ 64.413,04
Gewinnvortrag auf neue Rechnung € 21.974.900,17
Bilanzgewinn € 22.039.313,21

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende wird daher am 30. August 2024 erfolgen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Lotto24 AG (Minderheitsaktionäre) auf die ZEAL Network SE (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig € 1.610.326,00 und ist eingeteilt in 1.610.326 auf den Namen lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie. Die ZEAL Network SE hält 1.537.018 Stückaktien und damit rund 95,45 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit gehören der ZEAL Network SE mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft, sodass sie deren Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.

Die ZEAL Network SE hat zunächst mit Schreiben vom 20. März 2024 den Vorstand der Gesellschaft darüber informiert, dass sie sich mehr als 95 Prozent der Aktien der Gesellschaft gesichert hat und beabsichtigt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft nach §§ 327a ff. AktG herbeizuführen. Mit Schreiben vom 26. März 2024 hat die ZEAL Network SE sodann das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die ZEAL Network SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die ZEAL Network SE hat mit Schreiben vom 10. Juli 2024 ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf € 479,25 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Gesellschaft mit Datum vom 10. Juli 2024 hat die ZEAL Network SE gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sogenannter Übertragungsbericht). Die ZEAL Network SE hat die angemessene Barabfindung auf Grundlage einer von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft festgelegt. Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag der ZEAL Network SE durch Beschluss vom 11. April 2024 die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. Der sachverständige Prüfer hat am 10. Juli 2024 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e AktG über die Angemessenheit der Barabfindung erstattet und die festgelegte Barabfindung als angemessen bestätigt.

Zudem hat die ZEAL Network SE dem Vorstand der Gesellschaft eine Erklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der die COMMERZBANK Aktiengesellschaft unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ZEAL Network SE übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien an der Gesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung und wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß dem konkretisierten Verlangen der ZEAL Network SE folgenden Beschluss zu fassen:

 

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Lotto24 AG mit Sitz in Hamburg (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der ZEAL Network SE mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159581 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von € 479,25 je auf den Namen lautender Stückaktie der Lotto24 AG auf die Hauptaktionärin übertragen."

Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses zu Punkt 6 der Tagesordnung,

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Lotto24 AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,

der schriftliche, von der ZEAL Network SE in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete Bericht vom 10. Juli 2024 über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lotto24 AG auf die ZEAL Network SE sowie die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Unternehmenswert der Lotto24 AG und zur angemessenen Barabfindung im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG,

der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers, der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vom 10. Juli 2024 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG anlässlich der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lotto24 AG auf die ZEAL Network SE.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 20. August 2024 (24:00 Uhr MESZ) über einen der folgenden Kontaktwege bei der Gesellschaft in Textform angemeldet haben:

Lotto24 AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 6. August 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladung übersandt.

Für das Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (20. August 2024, 24:00 Uhr MESZ; sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 21. August 2024, 00:00 Uhr MESZ, bis zum Ablauf des 27. August 2024 (24:00 Uhr MESZ) keine Umschreibungen im Aktienregister durchgeführt werden.

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, einschließlich einer Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Sofern nicht ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt, ist § 135 AktG zu beachten. Danach sind die vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht bzw. der Nachweis einer dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft über einen der folgenden Kontaktwege in Textform übermittelt werden:

Lotto24 AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten bis 26. August 2024 (18:00 Uhr MESZ) übermitteln. Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind über einen der folgenden Kontaktwege zu übersenden:

Lotto24 AG
- Vorstand -
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

E-Mail: hv@lotto24.de

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Lotto24 AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (" DSGVO") personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Lotto24 AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.

Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen wurden, übermittelt die das Depot führende Bank die personenbezogenen Daten der Aktionäre an die Lotto24 AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Die Lotto24 AG speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Die Dienstleister der Lotto24 AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Lotto24 AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Lotto24 AG.

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Diese Daten können von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Lotto24 AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Lotto24 AG unentgeltlich über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail geltend machen:

Lotto24 AG
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

E-Mail: hv@lotto24.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder der Freien und Hansestadt Hamburg, in der die Lotto24 AG ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail unter:

datenschutz nord GmbH
Konsul-Smidt-Str. 88
28217 Bremen

E-Mail: datenschutzbeauftragter@lotto24.de

 

Hamburg, im Juli 2024

Lotto24 AG

- Der Vorstand -

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Lotto24 AG, Hambourg, Allemagne.