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Hinweis gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG Ureg10/07/2009 German Company Register, Allemagne

Texte

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

Hamburg

Hinweis über die bevorstehende Verschmelzung der Noblee & Thörl, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hamburg mit der ADM Hamburg Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG:

Gemäß § 62 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der ADM Hamburg Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 5114, als übernehmender Rechtsträger und der Noblee & Thörl, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 3697, als übertragender Rechtsträger erfolgen soll.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen sind in den Geschäftsräumen der ADM Hamburg Aktiengesellschaft unter der Anschrift Nippoldstr. 117 in 21107 Hamburg ausgelegt und können dort während der üblichen Geschäftszeiten von den Aktionären der ADM Hamburg Aktiengesellschaft eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde zum Handelsregister der ADM Hamburg Aktiengesellschaft eingereicht.

Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft hält mehr als neun Zehntel des Stammkapitals der Noblee & Thörl, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hamburg. Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist daher ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ADM Hamburg Aktiengesellschaft nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird; wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der ADM Hamburg Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der ADM Hamburg Aktiengesellschaft erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ADM Hamburg Aktiengesellschaft erforderlich (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Das Einberufungsverlangen ist an die ADM Hamburg Aktiengesellschaft,

Vorstand, Nippoldstr. 117, 21107 Hamburg
, zu richten.

 

Hamburg, im Juli 2009

ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg

Der Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : ADM Hamburg AG, Hambourg, Allemagne.