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Mitarbeiterinformation - Altersgrenzen in den in unserem Hause bestehenden Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Ureg15/12/2017 German Company Register, Allemagne
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Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 15.12.2017: Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 12.12.2017 |
Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KGRonsbergMitarbeiterinformation - Altersgrenzen in den in unserem Hause bestehenden Zusagen auf Leistungen der betrieblichen AltersversorgungDie in unserem Hause bestehenden Versorgungsregelungen wurden auf der Grundlage konzipiert, dass die betriebliche Altersversorgung eine Ergänzung der gesetzlichen Alterssicherung darstellt. Aufgrund des Wortlautes der Versorgungsregelungen, die eine Altersgrenze von 65 Jahren vorsehen, stellte sich die Frage, ob dieser Gleichlauf zwischen betrieblicher und gesetzlicher Rentenversicherung noch gewährleistet werden konnte. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) mit Urteil vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) ist diese Möglichkeit gegeben. Das BAG hat festgestellt, dass eine feste Altersgrenze von 65 Jahren in betrieblichen Versorgungswerken regelmäßig einen dynamischen Verweis auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Dies vorausgeschickt, erklärt die Geschäftsleitung, dass sie die Rechtsprechung des BAG bei allen in unserem Hause bestehenden Versorgungsregelung vollumfänglich anwenden wird. Konkret ergeben sich im Einzelnen folgende Konsequenzen der Umsetzung der Rechtsprechung des BAG 1. Die von der Auslegungsregel betroffenen Mitarbeiter Die vorstehend geschilderte Auslegungsregel findet auf alle aktiven Mitarbeiter Anwendung, denen eine der nachfolgend aufgelisteten Versorgungszusagen erteilt wurden. Darüber hinaus findet sie Anwendung auf Mitarbeiter, die im Anwendungsbereich einer der nachfolgend aufgelisteten Versorgungsregelungen vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, derzeit jedoch noch keine Rentenleistungen beziehen. Betroffen sind folgende Versorgungsregelungen:
2. Bezug der Altersrente Die Voraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Altersrente sind in folgenden Regelungen der jeweiligen Versorgungsregelung geregelt:
Nach dem Wortlaut der Regelungen kann die betriebliche Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres ungekürzt in Anspruch genommen werden. Durch die Anwendung der Auslegungsregel des BAG ist dies nunmehr erst mit oder nach Vollendung der Regelaltersgrenze der Fall. Maßgeblich ist dabei die für den Mitarbeiter individuell in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Regelaltersgrenze. Kann der Mitarbeiter beispielsweise daher die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Vollendung des 66. Lebensjahres und vier Monaten in Anspruch nehmen, so gilt dies auch für die betriebliche Altersrente. 3. Versorgungsfähige Dienstzeit In den Versorgungszusagen ist geregelt, welche Dienstzeiten für die Berechnung der Versorgungsleistungen berücksichtigt werden. In den nachfolgenden genannten Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsregelung ist geregelt, dass Dienstzeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als versorgungsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Durch die Anwendung der Auslegungsregel des BAG werden nunmehr auch Dienstzeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als versorgungsfähige Dienstzeiten berücksichtigt. Die in den nachfolgenden Bestimmungen der Versorgungsregelungen enthaltene Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf eine höchstens anrechnungsfähige Dienstzeit gilt dabei unverändert fort.
Dies bedeutet, dass die Dienstzeiten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Unternehmen zurückgelegt werden, insoweit als anrechnungsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, als die Höchstgrenze nicht überschritten wird. 4. Inanspruchnahme der Altersleistung vor Vollendung der festen Altersgrenze Nachfolgende Bestimmungen der Versorgungsregelungen regeln die Inanspruchnahme der Altersleistung vor Vollendung des 65. Lebensjahres:
Durch die Anwendung der Auslegungsregel des BAG liegt nunmehr ein vorzeitiger Bezug der Altersrente vor, wenn die betriebliche Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für einen solchen vorzeitigen Bezug der betrieblichen Altersrente ist weiterhin der Bezug der - vorgezogenen - Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hinsichtlich der Höhe der vorgezogenen Altersrente hat die Anwendung der Auslegungsregel des BAG Konsequenzen. In den nachfolgenden Regelungen der Versorgungsregelungen wird ein prozentualer Kürzungsfaktor für jeden Monat des Bezugs der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt.
Durch die Anwendung der Auslegungsregel des BAG wird der in der Versorgungsregelung definierte prozentuale Kürzungsfaktor für jeden Monat der Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze erhoben. Da die gesetzliche vorgezogene Altersrente weiterhin frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kann sich hierdurch der Zeitraum für den die Abschläge erhoben werden, verlängern. Dies kann zur Folge haben, dass insgesamt höhere Abschläge anfallen als dies vor Anwendung der Auslegungsregel des BAG der Fall gewesen ist. 5. Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses Nach nachfolgenden Bestimmungen der Versorgungsregelungen ist die beitragspflichtige Mitgliedschaft bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles im Rahmen eines in der Versorgungsregelung genannten Gruppenversicherungsvertrages Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der jeweiligen Regelung.
Diese Regelung gilt auch nach Anwendung der Auslegungsregel des BAG. Wird daher die betriebliche Altersrente erst nach Vollendung des 65 Lebensjahres in Anspruch genommen, so muss nunmehr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die beitragspflichtige Mitgliedschaft im Rahmen des genannten Gruppenversicherungsvertrages bestehen. 6. Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalles Nach den nachfolgenden Bestimmungen der Versorgungsregelungen bleibt eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Umfang dieser Anwartschaften richtet sich dann nach nachfolgenden Bestimmungen der Versorgungsregelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft aus einer zeitratierlichen Berechnung gemäß der Regelung des § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes ergibt, ist für die Berechnung anstelle der Altersgrenze 65 die Regelaltersgrenze zugrundezulegen. Ronsberg, den 07.12.2017 Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG
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Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG, Ronsberg, Allemagne.