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Erklärung zum Corporate Governance Kodex Ureg08/10/2025 German Company Register, Allemagne

Texte

All for One Group SE

Filderstadt

ISIN DE0005110001 / WKN 511000

Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach §161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE erklären, dass seit der letzten Entsprechenserklärung vom 25. September 2024 und deren Aktualisierung am 18. März 2025 die All for One Group SE den Empfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, bekannt gemacht am 27. Juni 2022 (im Folgenden »DCGK«), mit den in den vorgenannten Erklärungen genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen hat.

Sie erklären weiter, dass den Empfehlungen des DCGK - abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen - derzeit entsprochen wird, und auch künftig entsprochen werden soll.

In den folgenden Punkten wird von den Empfehlungen des DCGK abgewichen:

Vergütungssystem des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE haben der Hauptversammlung vom 18. März 2025 ein Vergütungssystem für den Vorstand vorgeschlagen, dieses wurde von der Hauptversammlung gebilligt. Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an den Vorgaben des DCGK orientiert. Vorbehaltlich der nachfolgenden Erklärungen entspricht das Vergütungssystem dessen Empfehlungen vollumfänglich. In den folgenden Punkten ist jedoch eine Abweichung von den Empfehlungen des DCGK zum Vergütungssystem enthalten.

G.6:
»Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.«

Aufgrund der Möglichkeit, für ein Vorstandsmitglied eine vergleichsweise niedrige Grundvergütung festlegen zu können, hält der Aufsichtsrat es für nötig, in diesen Fällen die Möglichkeit zu haben, dem betreffenden Vorstandsmitglied auch kurzfristig - durch entsprechend positive Zielerfüllung - eine ansprechende Vergütung in Aussicht zu stellen. Dies kann durch die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung nicht in gleicher Weise geschehen, da diese erst nach vier Jahren zur Auszahlung kommt. Die im Vergütungssystem festgelegten Wertgrenzen werden dabei berücksichtigt.

G.7:
»Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich - neben operativen - vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind.«

G.8:
»Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.«

Das Vergütungssystem des Vorstands sieht in Ziffer III. 3. die Möglichkeit vor - auch nach Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres - den Vorstandsmitgliedern als zusätzliche kurzfristige oder langfristige erfolgsabhängige Vergütung eine angemessene Sonderzahlung zu gewähren. Der Aufsichtsrat hat diese Ergänzung im Rahmen der Neufassung des Vergütungssystems zum 19. März 2025 beschlossen, um zukünftig Projekte und Maßnahmen des Vorstands, die aus Sicht des Aufsichtsrats von besonderer Bedeutung für die Unternehmensstrategie und die Entwicklung der Gesellschaft sind, flexibler incentivieren zu können.

G.10 Satz 1:
»Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.«

Der Aufsichtsrat hält aktienbasierte Vergütungsbestandteile in Bezug zur Gesellschaft nicht für zielführend, um im Rahmen der Vorstandsvergütung ausreichend Anreize zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur Harmonisierung der Interessen des Vorstands und der Aktionäre zu setzen. Die im Vergütungssystem verankerten Leistungskriterien, insbesondere das Zielkriterium der kumulierten Dividende bezüglich des Long Term Incentive und die Möglichkeit des Aufsichtsrats weitere individuelle Zielkriterien für jedes Vorstandsmitglied festzulegen, sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats hierfür genügend.

Vorsitz des Prüfungsausschusses

C.10 Satz 2:
»Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein.«

Der Aufsichtsrat hat ???? ??????? zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Herr Neumann ist Mitglied des Vorstands der Unternehmens Invest AG, dem kontrollierenden Aktionär der Gesellschaft. Der Empfehlung C.10 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der derzeitigen Fassung wird insofern also nicht entsprochen.

Herr Neumann ist nach der Einschätzung des Aufsichtsrats aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrungen gleichwohl in besonderem Maße für den Vorsitz des Prüfungsausschusses geeignet und erfüllt sämtliche übrigen Anforderungen. Aufgrund Herr Neumanns stets integrer Arbeit im Aufsichtsrat und der weiteren Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern, sieht der Aufsichtsrat kein erhöhtes Risiko von Interessenskonflikten.

Umsetzung der CSRD Richtlinie
Der DCGK enthält Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom 21. April 2021 (CSRD). Die All for One Group SE beachtet insofern die geltenden Regelungen gemäß der aktuellen Gesetzeslage. Den neuen Anforderungen, die sich aus der CSRD ergeben, soll mit Inkrafttreten des entsprechenden Umsetzungsgesetzes entsprochen werden. Die All for One Group SE wird bereits für das Geschäftsjahr 2024/25 in Anlehnung an die Standards der CSRD und des European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten.

 

Filderstadt, 30. September 2025

All for One Group SE

Aufsichtsrat und Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : All for One Group SE, Filderstadt, Allemagne.