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Erklärung zum Corporate Governance Kodex Ureg08/10/2025 German Company Register, Allemagne
Texte
All for One Group SEFilderstadtISIN DE0005110001 / WKN 511000Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach §161 AktiengesetzVorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE erklären, dass seit der letzten Entsprechenserklärung vom 25. September 2024 und deren Aktualisierung am 18. März 2025 die All for One Group SE den Empfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, bekannt gemacht am 27. Juni 2022 (im Folgenden »DCGK«), mit den in den vorgenannten Erklärungen genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen hat. Sie erklären weiter, dass den Empfehlungen des DCGK - abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen - derzeit entsprochen wird, und auch künftig entsprochen werden soll. In den folgenden Punkten wird von den Empfehlungen des DCGK abgewichen: Vergütungssystem des Vorstands
G.6:
Aufgrund der Möglichkeit, für ein Vorstandsmitglied eine vergleichsweise niedrige Grundvergütung festlegen zu können, hält der Aufsichtsrat es für nötig, in diesen Fällen die Möglichkeit zu haben, dem betreffenden Vorstandsmitglied auch kurzfristig - durch entsprechend positive Zielerfüllung - eine ansprechende Vergütung in Aussicht zu stellen. Dies kann durch die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung nicht in gleicher Weise geschehen, da diese erst nach vier Jahren zur Auszahlung kommt. Die im Vergütungssystem festgelegten Wertgrenzen werden dabei berücksichtigt. G.7:
G.8:
Das Vergütungssystem des Vorstands sieht in Ziffer III. 3. die Möglichkeit vor - auch nach Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres - den Vorstandsmitgliedern als zusätzliche kurzfristige oder langfristige erfolgsabhängige Vergütung eine angemessene Sonderzahlung zu gewähren. Der Aufsichtsrat hat diese Ergänzung im Rahmen der Neufassung des Vergütungssystems zum 19. März 2025 beschlossen, um zukünftig Projekte und Maßnahmen des Vorstands, die aus Sicht des Aufsichtsrats von besonderer Bedeutung für die Unternehmensstrategie und die Entwicklung der Gesellschaft sind, flexibler incentivieren zu können. G.10 Satz 1:
Der Aufsichtsrat hält aktienbasierte Vergütungsbestandteile in Bezug zur Gesellschaft nicht für zielführend, um im Rahmen der Vorstandsvergütung ausreichend Anreize zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur Harmonisierung der Interessen des Vorstands und der Aktionäre zu setzen. Die im Vergütungssystem verankerten Leistungskriterien, insbesondere das Zielkriterium der kumulierten Dividende bezüglich des Long Term Incentive und die Möglichkeit des Aufsichtsrats weitere individuelle Zielkriterien für jedes Vorstandsmitglied festzulegen, sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats hierfür genügend. Vorsitz des Prüfungsausschusses C.10 Satz 2:
Der Aufsichtsrat hat Herr Neumann ist nach der Einschätzung des Aufsichtsrats aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrungen gleichwohl in besonderem Maße für den Vorsitz des Prüfungsausschusses geeignet und erfüllt sämtliche übrigen Anforderungen. Aufgrund Herr Neumanns stets integrer Arbeit im Aufsichtsrat und der weiteren Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern, sieht der Aufsichtsrat kein erhöhtes Risiko von Interessenskonflikten. Umsetzung der CSRD Richtlinie
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Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : All for One Group SE, Filderstadt, Allemagne.