Frankfurt am Main
Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
nach § 97 Abs. 1 Aktiengesetz
Die Geschäftsführung der DB Energie GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.
Bei der DB Energie GmbH besteht derzeit ein Aufsichtsrat, der nach §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) zusammengesetzt ist.
Da die Gesellschaft nunmehr in der Regel mehr als 2.000, jedoch weniger als 10.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, hat sich der Aufsichtsrat nach Ansicht der Geschäftsführung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 2, 1 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) zusammenzusetzen, also aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Der Aufsichtsrat wird künftig nach den vorgenannten Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.
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