Kiel
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG NACH § 25 ABSATZ 3 SATZ 1 NR. 9 STABILISIERUNGSFONDSGESETZ
gegenüber dem
WIRTSCHAFTSSTABILISIERUNGSFONDS,
vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
PRÄAMBEL
| (A) |
Die German Naval Yards Kiel GmbH,
Werftstraße 110, 24143 Kiel
, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter Registernummer HRB 12343 ( Unternehmen oder Gesellschaft ). Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Planung und den Bau großer, hoch integrierter Marineschiffe. Dazu gehören Fregatten, Korvetten und Offshore Patrol Vessels. Die Gesellschaft ist Teil einer deutschen Werftengruppe, zu der u. a. auch die Nobiskrug Werft GmbH und die Lindenau Werft GmbH gehören. Die Gesellschaften der deutschen Werftengruppe gehören zur internationalen Privinvest Gruppe, unter Leitung der Privinvest Holding SAL, die u. a. im Bereich der zivilen und militärischen Marineindustrie tätig ist.
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| (B) |
Das Unternehmen beabsichtigt, Stabilisierungsmaßnahmen gem. § 22 Stabilisierungsfondsgesetz in Anspruch zu nehmen.
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| (C) |
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ( Fonds ), vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ( Finanzagentur ), beabsichtigt dem Unternehmen wie in dem Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen ( Rahmenvertrag ) vereinbart, eine Stabilisierung in Höhe von insgesamt bis zu EUR 35.000.000 (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) durch Leistung eines Nachrangdarlehens (die Stabilisierungsmaßnahme ) zu gewähren.
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§ 1
Bedingungen und Auflagen
| (1) |
Allgemeines
| a) |
In dem Rahmenvertrag hat der Fonds mit dem Unternehmen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vereinbart. Diese Bedingungen und Auflagen gelten - soweit im Rahmenvertrag nicht anders angegeben - jeweils ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahme bis zur Stabilisierungsbeendigung.
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| b) |
Stabilisierungsbeendigung bezeichnet nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages den Zeitpunkt, wenn sämtliche etwaigen Zahlungspflichten des Unternehmens und, soweit anwendbar, seiner mittelbaren oder unmittelbaren Tochtergesellschaften (die Gruppengesellschaften ) aus und im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen vollständig erfüllt, zurückgezahlt bzw. abgelöst oder diese auf andere Weise vollständig beendet worden sind.
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| c) |
Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber dem Fonds gemäß dem Rahmenvertrag insbesondere zur Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen.
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| d) |
Soweit sich aus den nachstehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen des Unternehmens oder von anderen Gruppengesellschaften ergeben, stehen diese Verpflichtungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit. Soweit sich das Unternehmen verpflichtet, dass die Gruppengesellschaften bestimmte Handlungen vornehmen oder unterlassen, beschränken sich diese Verpflichtungen auf die tatsächliche und rechtlich zulässige Möglichkeit, ein entsprechendes Verhalten der Gruppengesellschaften zu erwirken.
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| e) |
Im Falle einer Abweichung zwischen den in dieser Verpflichtungserklärung aufgeführten und den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen und Auflagen gehen die Regelungen des Rahmenvertrags stets vor.
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| (2) |
Verwendung der aufgenommenen Mittel
| a) |
Mittelverwendung: Die im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen aufgenommenen Mittel dienen gemäß § 16 des Stabilisierungsfondsgesetzes i. V. m. § 5 WSF-DV dem Interesse des Bundes an der Stabilisierung, der Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands sowie der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit des Unternehmens. Das Unternehmen stellt sicher, dass die Mittel aus dem Nachrangdarlehen ausschließlich zur Finanzierung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Mittelverwendungszweck verwendet werden. Die Mittel aus dem Darlehen dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Gesellschaft verwendet und nicht an verbundene Unternehmen oder unmittelbare sowie mittelbare Gesellschafter weitergeleitet werden. Die Mittel aus der Stabilisierungsmaßnahme müssen insgesamt sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Die Mittel müssen mit kaufmännischer Sorgfalt und ohne Eingehung übermäßiger Risiken eingesetzt werden.
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| b) |
Steueroasen: Die Gesellschaft verpflichtet sich, dass im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen vom Fonds gewährte Mittel nicht an Gruppengesellschaften, die in nicht-kooperativen Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang 1, ansässig sind, übertragen werden.
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| (3) |
Geschäftspolitik
| a) |
Solide und umsichtige Geschäftspolitik: Das Unternehmen verpflichtet sich, seine Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu überprüfen, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten. Es wird einen angemessenen Beitrag zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass es seinen Geschäftsbetrieb im gewöhnlichen Geschäftsgang fortführt.
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| b) |
Prinzip der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit: Im Hinblick auf das Prinzip der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit wird das Unternehmen alle zumutbaren und nach vorsichtigen kaufmännischen Maßstäben sinnvollen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass
| aa) |
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft dauerhaft stabilisiert wird,
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| bb) |
die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft unter Berücksichtigung sämtlicher vernünftigerweise in Betracht zu ziehender Risiken nicht gefährdet ist.
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| (4) |
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
| a) |
Verbot des Erwerbs von anderen Unternehmen: Das Unternehmen verpflichtet sich, solange nicht mindestens 75 % der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt worden sind, unbeschadet der Fusionskontrolle ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission und des Fonds keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen in seinem Geschäftsfeld, einschließlich solcher, die in vor- oder nachgelagerten Geschäftsfeldern tätig sind, zu erwerben. Das Unternehmen verpflichtet sich ferner, im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherzustellen, dass die Verpflichtungen dieses § 1(4)a) auch von den übrigen Gruppengesellschaften eingehalten werden.
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| b) |
Keine Quersubventionierung: Die Mittel aus der Stabilisierungsmaßnahme dürfen nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages nicht zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbundener Unternehmen (i.S.v. § 15 AktG), die sich am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt werden. Die vereinbarten ausschließlichen Verwendungszwecke nach Maßgabe des Rahmenvertrags sowie des Nachrangdarlehensvertrags sind zwingend zu beachten, und die Einhaltung dieser Zwecke ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. Bei der Gesellschaft und in verbundenen Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Stabilisierungsmaßnahme nur den erlaubten Verwendungszwecken zugutekommt.
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| c) |
Verbot der Expansion: Das Unternehmen verpflichtet sich, keine aggressive Expansionsstrategie im Sinne der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission zu verfolgen. Die Mittel aus der Stabilisierungsmaßnahme dürfen daher nicht für eine gezielte wirtschaftliche Expansion und Vergrößerung des Marktanteils des Unternehmens verwendet werden.
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Vergütungen
| a) |
Ausgestaltung der Vergütung für Geschäftsführer der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherstellen, dass für die einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft folgende Vorgaben umgesetzt werden:
| aa) |
Ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses bis zur Stabilisierungsbeendigung dürfen den Geschäftsführern der Gesellschaft (i) unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen (im Fall einer Doppelbeschäftigung bei einer anderen Gruppengesellschaft) Boni, andere variable Vergütungsbestandteile oder ähnliche Zahlungen sowie (ii) Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen zusätzlich zum Festgehalt, oder (iii) sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile oder gesetzlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden.
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| bb) |
Solange nicht mindestens 75 % der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind, (unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung bei einer anderen Gruppengesellschaft) darf kein Mitglied der Geschäftsführung eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahmen oder danach Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2019.
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| cc) |
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung von im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages bestehenden Dienst- oder Anstellungsverträgen darf an Mitglieder der Geschäftsführung keine Abfindungen gezahlt werden, soweit diese nicht vertraglich vorgesehen oder sonst rechtlich geboten sind.
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| dd) |
Für nach Abschluss des Rahmenvertrags mit Mitgliedern der Geschäftsführung geschlossenen Dienst- oder Anstellungsverträgen darf keine Regelung zu Abfindungen im Fall der vorzeitigen Beendigung oder im Fall des Kontrollwechsels enthalten sein.
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| ee) |
Es dürfen für die erfolgsabhängigen Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsführung, die nach derzeitiger Praxis festgelegt werden, rückwirkend keine Änderung der Erfolgsziele, oder anderer Parameter für erfolgsabhängige Vergütungen nach der jeweiligen Festsetzung zu Lasten der Gesellschaft vorgenommen werden.
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| b) |
Einzelvertragliche Umsetzung: Die Gesellschaft wird sich bemühen, die Vorgaben aus § 1(5)a) jeweils individualvertraglich mit den betreffenden Geschäftsführern oder durch Anpassung des Vergütungssystems umzusetzen. Sollte dies - soweit nicht eine einseitige Anpassung rechtlich möglich ist - aufgrund mangelnder Bereitschaft des Geschäftsführers hierzu nicht möglich sein, ist die Gesellschaft nicht dazu verpflichtet, einen bestehenden Dienst- oder Anstellungsvertrag nur aufgrund der fehlenden Anpassungsbereitschaft zu kündigen.
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| (6) |
Ausschüttung von Dividenden
| a) |
Dividendenverbot: Das Unternehmen wird während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen keine Dividenden oder sonstige vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen, Entnahmen oder andere Formen der Ausschüttung, sei es in bar oder in Form von Sachleistungen, an ihre Gesellschafter leisten. Die Geschäftsführer des Unternehmens werden der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft keine Dividendenausschüttung vorschlagen. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten nicht für Zahlungen an den Fonds auf Grundlage etwaiger vom Fonds gehaltener Finanzinstrumente.
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| b) |
Rückkäufe: Das Unternehmen wird nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages sein Kapital nicht herabsetzen, keine Geschäftsanteile oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens selbst oder durch verbundene Unternehmen zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als solche oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass auch keine andere Gruppengesellschaft derartige Maßnahmen vornimmt. Sofern zu einer der vorstehend genannten Maßnahmen die Zustimmung der Europäischen Kommission erforderlich ist, wird das Unternehmen die betreffende Maßnahme ferner nicht ohne Erteilung dieser Zustimmung durch die Europäische Kommission umsetzen.
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| c) |
Nicht obligatorische Kuponzahlungen: Das Unternehmen wird keine Kupon- oder Zinszahlungen leisten, zu denen es rechtlich nicht verpflichtet ist. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass auch keine andere Gruppengesellschaft entsprechende Zahlungen vornimmt.
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| d) |
Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen und verbundenen Unternehmen: Das Unternehmen wird ohne die vorherige Zustimmung des Fonds keine Verträge oder sonstigen Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern, Gesellschaftern, nahen Angehörigen (im Sinne von § 15 Abgabenordnung (AO)) eines Organmitglieds oder eines Gesellschafters, oder einem mit einem Organmitglied oder einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG abschließen und sicherstellen, dass auch keine andere Gruppengesellschaft derartige Verträge oder Rechtsgeschäfte abschließt. Ausgenommen sind Verträge und Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, die zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden; die Marktüblichkeit der Rechtsgeschäfte ist durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu bestätigen.
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| e) |
Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: Das Unternehmen wird etwaige Darlehen der vorstehenden nahestehenden Personen bzw. der mit ihnen verbundenen Unternehmen weder vollständig noch teilweise kündigen und diese nicht zurückzahlen oder anderweitig zurückführen und auch keine Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung vornehmen. Es ist sicherzustellen, dass für die bestehenden Gesellschafterdarlehen eine Rangrücktritts- und Darlehensbelassungsvereinbarung abgeschlossen wird, wonach diese im Rang hinter das durch den Fonds gewährte Nachrangdarlehen zurücktreten.
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§ 2
Verschiedenes
| (1) |
Veröffentlichung: Das Unternehmen wird diese Verpflichtungserklärung unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen und seinen Gesellschaftern dauerhaft und in geeigneter Form zugänglich machen.
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| (2) |
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags, die in dieser Verpflichtungserklärung aufgeführt ist, ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Rahmenvertrags, die in dieser Verpflichtungserklärung aufgeführt sind, nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt im Rahmenvertrag (und, in der Folge, auch für die Zwecke dieser Verpflichtungserklärung) eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Bestimmung in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen so gut wie möglich ergänzt.
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Diese Verpflichtungserklärung wird von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung der German Naval Yards Kiel GmbH im Namen der German Naval Yards Kiel GmbH abgegeben.
Kiel, den 29. Oktober 2020
Unterschriften im Original
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