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Hauptversammlung Ureg17/05/2010 German Company Register, Allemagne

Texte

CREATON Aktiengesellschaft

Wertingen

- Wertpapier-Kenn-Nummern 548 300/548 303 -
- ISIN: DE0005483002/DE0005483036 -

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, 29. Juni 2010, 09:30 Uhr,
in der Kantine im Werk
der CREATON AG,
Dillinger Straße 60, 86637 Wertingen

stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 nebst dem zusammengefassten Lagebericht für die CREATON Aktiengesellschaft und den CREATON-Konzern für das Geschäftsjahr 2009. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

Beschlussfassung über die Feststellung des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009.

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Creaton AG,

Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vormals: Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft), Stuttgart, versehen ist, festzustellen.

Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt sind, sieht das Gesetz lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Danach endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder J. Alfons Peeters, Philippe Coens und Frédéric Deslypere mit Beendigung der Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn J. Alfons Peeters, Head of European Division der Etex Group S.A., Koksijde, Belgien

Herrn Philippe Coens, Managing Director, Chairman of the Executive Committee der Etex Group S.A., Tervuren, Belgien und

Herrn Frédéric Deslypere, Finance Director der Etex Group S.A., Brüssel, Belgien

für eine neue Amtsperiode gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Udo Sommerer, Mitglied des Vorstands, Eternit AG, Heidelberg

Herrn Axel vom Scheidt, Geschäftsführer, Promat UK Limited, Uxbridge/Großbritannien

mit der Maßgabe zu Ersatzmitgliedern zu wählen, dass sie für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds in der oben genannten Reihenfolge ihrer Nennung Mitglied des Aufsichtsrats werden, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Herr J. Alfons Peeters ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat sowie vergleichbarem inländischen Kontrollgremium:

Mitglied des Aufsichtsrats der Eternit AG, Heidelberg

Mitglied des Beirats der Promat GmbH, Ratingen

Herr Philippe Coens ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat sowie vergleichbarem ausländischen Kontrollgremium:

Mitglied des Aufsichtsrats der Eternit AG, Heidelberg

Mitglied des Beirats der S.A. CDH Developpement, Brüssel, Belgien

Herr Frédéric Deslypere ist Mitglied in folgendem vergleichbaren inländischen Kontrollgremium:

Mitglied des Beirats der Promat GmbH, Ratingen.

Herr Udo Sommerer ist Mitglied in folgendem vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium:

Mitglied des Aufsichtsrats der Comptoir du Bâtiment, Kontich, Belgien

Herr Axel vom Scheidt ist Mitglied in folgenden vergleichbaren inländischen und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Beirats der Promat GmbH, Ratingen

Vorsitzender des Aufsichtsrats der PROMAT Ges.m.b.H., Wien, Österreich

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Promat B.V., Houten, Niederlande

Der Aufsichtsrat besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG zusammen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Dr. Robert Mueller (siehe unten) soll als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BilMoG) wurde § 100 Abs. 5 AktG neu in das Aktiengesetz eingefügt. Danach muss bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i.S.d. § 264d HGB mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen ("unabhängiger Finanzexperte"). § 100 Abs. 5 AktG gilt für Aufsichtsräte, bei denen ein Mitglied ab dem 29.05.2009 neu bestellt wird.

Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats erfüllt das Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herr Dr. Robert Mueller (Anteilseignervertreter), der nicht zur Wahl steht, die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG; er verfügt über die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und über den erforderlichen Sachverstand sowohl in der Rechnungslegung als auch in der Abschlussprüfung. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine der zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. Im Einzelnen:

a) Unabhängigkeit

Herr Dr. Mueller erhält neben seiner Aufsichtsratsvergütung keinerlei Vergütung von der Gesellschaft, er hält keine Anteile an der Gesellschaft oder anderen Konzerngesellschaften des CREATON-Konzerns und steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, dem CREATON-Konzern, einem Anteilseigner oder dem Vorstand der Gesellschaft oder anderer Konzernunternehmen des CREATON-Konzerns, die einen Interessenkonflikt begründen könnte. Herr Dr. Mueller bekleidete in den letzten drei Jahren und davor keine Führungsfunktion in der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen.

b) Sachverstand

Herr Dr. Mueller war nach dem Abschluss des Studiums der Betriebs- und Volkswirtschaftlehre u. a. ca. 25 Jahre lang als Geschäftsführer für die Bereiche Finanzen und Rechnungswesen in einer großen deutschen Unternehmensgruppe verantwortlich. Der Aufsichtsrat ist daher der Auffassung, dass Herr Dr. Mueller über den vom Gesetzgeber geforderten Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügt.

6.

Satzungsänderung betreffend die Anzahl der Vorstandsmitglieder

Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend geändert werden, dass künftig der Vorstand der Gesellschaft aus einer oder mehreren Personen statt wie bisher aus mindestens zwei Personen besteht.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen."

§ 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

"Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gesellschaft allein."

7.

Satzungsänderung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

In § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft soll der Verweis auf die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geltenden gesetzlichen Vorschriften gestrichen werden. Diese Verweisung ist überflüssig, da die gesetzlichen Vorschriften auch ohne entsprechenden Verweis in der Satzung gelten. Zudem entspricht der Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz 1952 nicht dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, da ab dem 01.07.2004 auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern das Drittelbeteiligungsgesetz anzuwenden ist. An der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der CREATON AG wird sich durch diese redaktionelle Änderung der Satzung nichts ändern.

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"(1)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Aktiengesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952. Solange die Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt (§ 76 Abs. 6 BetrVG 1952). Beschäftigt die Gesellschaft 500 Arbeitnehmer oder mehr als 500 Arbeitnehmer, so werden zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gewählt (§ 76 Abs. 1 BetrVG 1952)."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern."

8.

Satzungsänderung betreffend das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (ARUG) hat das Fristenregime der Hauptversammlung neu geregelt. Dies betrifft insbesondere die Berechnung der Fristen, binnen derer die Aktionäre sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden und ihren Anteilsbesitz nachzuweisen haben. Nachfolgend sollen die betroffenen Satzungsregelungen an das ARUG angepasst werden.

§ 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"(2)

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Ist dieser Tag ein Samstag oder Sonntag oder ein am Ort des Sitzes der Gesellschaft gesetzlicher anerkannter Feiertag, müssen Anmeldung und

Nachweis der Gesellschaft am vorhergehenden Werktag zugehen. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse. Der Nachweis des jeweiligen Aktionärs über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten Stichtag zu beziehen."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"(2)

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des jeweiligen Aktionärs über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten Stichtag zu beziehen."

9.

Satzungsänderung betreffend Bevollmächtigungen zur Ausübung des Stimmrechts

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (ARUG) hat die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung neu geregelt. Dementsprechend sollen die Satzungsregelungen zum Vollmachtsverfahren angepasst werden.

§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"(2)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, bei den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur in den im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen. Soll das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, reicht eine Vollmacht in Textform aus."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"(2)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, bei den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur in den im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt."

10.

Satzungsänderung betreffend die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (ARUG) ist es nun möglich, die Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ausschließlich elektronisch zu übermitteln, sofern dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Es soll daher § 3 der Satzung dahingehend ergänzt werden, dass der Gesellschaft diese kostensparende Möglichkeit der Übermittlung eingeräumt wird.

Die Überschrift von § 3 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"§ 3 Bekanntmachungen und Informationen"

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Überschrift von § 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"§ 3 Bekanntmachungen, Informationen und Mitteilungen"

§ 3 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

"(3)

Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG werden, soweit ein Aktionär nicht widerspricht, ausschließlich elektronisch übermittelt. Gleiches gilt für die Übermittlung von Mitteilungen durch Kreditinstitute gemäß § 128 Abs. 1 AktG. Der Vorstand der Gesellschaft ist, ohne dass hierauf ein Anspruch der Aktionäre besteht, berechtigt, Mitteilungen zusätzlich zur oder anstelle der elektronischen Übermittlung in Papierform zu versenden."

11.

Sonstige Satzungsänderungen

Das Genehmigte Kapital I in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist bis zum 24.06.2009 befristet und damit ausgelaufen. Die Bestimmung von § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll daher aufgehoben werden. Ein neues genehmigtes Kapital soll derzeit nicht geschaffen werden.

In der Aufsichtsratsarbeit hat sich die in § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Frist von 14 Tagen für die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung als zu lang erwiesen. Die Frist soll daher auf mindestens sieben Tage verkürzt werden. In § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft befindet sich eine redaktionelle Ungenauigkeit, die behoben werden soll. Des Weiteren soll der Gesellschaft durch eine Änderung von § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, dass an Stelle des Vorstands auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Hauptversammlung einberufen kann. In § 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft befindet sich eine redaktionelle Ungenauigkeit, die behoben werden soll.

§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 24. Juni 2009 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 8.960.000,00 durch Ausgabe neuer Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien, welche jeweils auf den Inhaber lauten, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zur Vermeidung von Spitzenbeträgen und/oder für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln zulässig. Außerdem ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Des Weiteren kann das Bezugsrecht für Inhaber einer Aktiengattung bezüglich der anderen Aktiengattung ausgeschlossen werden, sofern das Bezugsverhältnis für beide Aktiengattungen gleich ist."

§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen."

§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn er sich der Stimme enthält."

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen."

§ 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

"Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, insbesondere weil es sich aus wichtigem Grund nicht am Ort der Hauptversammlung aufhält, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- oder Tonübertragung teilnehmen."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

b)

§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen."

c)

§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält."

d)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen."

e)

§ 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, insbesondere weil es sich aus wichtigem Grund nicht am Ort der Hauptversammlung aufhält, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen."

12.

Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung

Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009 (VorstAG) verpflichten börsennotierte Aktiengesellschaften, im Anhang des Jahres- und des Konzernabschlusses zusätzlich zu den Gesamtbezügen die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies auch für aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind; bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag; cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln anzugeben. Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. § 314 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 5 HGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen, dass die verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss kann höchstens für fünf Jahre gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 Handelsgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009 (VorstAG) verlangten Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2010 und für die vier folgenden Geschäftsjahre, d.h. bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden Institut erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform anmelden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 08.06.2010 (0.00 Uhr MESZ) ("Nachweisstichtag") zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22.06.2010 (24.00 Uhr MESZ) unter den folgenden Kontaktdaten zugehen:

CREATON AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
oder
Telefax: 069 5099-1110
oder
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Zur Teilnahme an und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft ist.

Vertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

CREATON AG
- Investor Relations -
Dillinger Str. 60
86637 Wertingen
oder
Telefax: 08272 86-511
oder
E-Mail: investor-relations@creaton.de

Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden. Unterlagen hierzu mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zum Download bereit und können auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

CREATON AG
- Investor Relations -
Dillinger Str. 60
86637 Wertingen
oder
Telefax: 08272 86-511
oder
E-Mail: investor-relations@creaton.de

An die vorgenannten Kontaktdaten kann auch der Nachweis des Vollmachts- und Weisungsformulars übermittelt werden. Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der ausgefüllten Vollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich im Internet unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations.

- Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 29.03.2010, 00.00 Uhr MESZ) Inhaber der Aktien ist. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 29.05.2010 (24.00 Uhr MESZ), unter folgenden Kontaktdaten zugehen:

CREATON AG
- Investor Relations -
Dillinger Str. 60
86637 Wertingen
oder
E-Mail: investor-relations@creaton.de (elektronische Form, § 126a BGB)

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den anderen Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zugänglich gemacht.

- Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

CREATON AG
- Investor Relations -
Dillinger Str. 60
86637 Wertingen
oder
Telefax: 08272 86-511
oder
E-Mail: investor-relations@creaton.de

Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 14.06.2010 (24.00 Uhr MESZ) unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

- Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zugänglich und können auch in den Geschäftsräumen der

CREATON AG
Dillinger Straße 60
86637 Wertingen

eingesehen werden:

der Inhalt dieser Einberufung;

etwaige der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen;

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;

weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte).

Die Unterlagen werden Aktionären der Gesellschaft auf Verlangen auch übermittelt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.920.000,00 Euro. Es ist eingeteilt in 4.200.000 Stammaktien und 2.800.000 Vorzugsaktien, jeweils als Stückaktien. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 4.200.000 Stammaktien gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 4.200.000 Stimmen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Stammaktien. Die Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht.

 

Wertingen, im Mai 2010

Der Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Wienerberger Deutschland Grundstücksverwaltungs GmbH, Wertingen, Allemagne.