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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH Ureg12/06/2019 German Company Register, Allemagne
Texte
Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbHPirnaBekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbHDie Geschäftsführung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (nachfolgend als "die Gesellschaft" bezeichnet), Pirna, ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Nach Auffassung der Geschäftsführung muss sich der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 DrittelbG i. V. m. 101 Abs. 1 AktG zusammenzusetzen. Demzufolge hat der Aufsichtsrat der zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Gesellschafters und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer der Gesellschaft zu bestehen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte i. S. d. § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das zuständige Gericht i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG anrufen.
Pirna, den 07.06.2019 Regionalverkehr Sächsische Schweiz- Osterzgebirge GmbH Uwe Thiele
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