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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 AktG Ureg 20/03/2017 Registre des entreprises allemand (publications de sociétés), Allemagne
Texte
BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbHHamburgBekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 AktGNach § 96 Abs. 1, 1. Alt. und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und §§ 7 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, 8 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzte sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft bislang aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und aus sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Einschlägig sind nunmehr §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 4 Abs. 1 DrittelbG, wonach der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss. Demgemäß wird der Aufsichtsrat gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft zukünftig aus vier Mitgliedern der Anteilseigner und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sein, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.
Hamburg, den 16.03.2017 Geschäftsführung der BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH |
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