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Hauptversammlung Ureg31/05/2010 German Company Register, Allemagne

Texte

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft

Bochum

WKN 821600
ISIN DE0008216003

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am Mittwoch, dem 14. Juli 2010 um 10:00 Uhr

in der

Gastronomie im Stadtpark Bochum,
Klinikstraße 41-45 in 44791 Bochum

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

 

Der Veranstaltungsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen:

ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 394,
Fahrzeit ca. 15 Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle: Bochum Tierpark

ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 354,
Fahrzeit ca. 15 Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle Bochum Tierpark
Fußweg ca. 6 Minuten

ab Bochum Hbf: Niederflurbus Linie 388,
Fahrzeit ca. 5 Minuten, Abfahrt alle 60 Minuten, Haltestelle Planetarium
Fußweg ca. 7 Minuten

ab Bochum Hbf: Straßenbahn Linie 308,
Fahrzeit ca. 2 Minuten, Abfahrt alle 10 Minuten, Haltestelle Planetarium
Fußweg ca. 10 Minuten

 

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und somit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Bezüglich der weiteren, der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, sieht der Gesetzgeber keine Beschlussfassung vor. Die zugänglich zu machenden Unterlagen sind über die Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern und setzt sich nach den §§ 95, 96 und 101 AktG, nach § 7 des Mitbestimmungsgesetzes und nach § 7 (1) der Satzung aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer zusammen. In der diesjährigen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Heinz-Dieter Fleskes gemäß § 102 AktG i. V. mit § 7 (2) der Satzung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Heinz-Dieter Fleskes
Bochum
Oberstudiendirektor i.R.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (stellv. Vorsitzender)

Stadtwerke Bochum GmbH (stellv. Vorsitzender)

Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr (Vorsitzender)

Verbandsrat des Ruhrverbandes

Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (Vorsitzender)

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zum Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Audit Committees, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das Jahr 2010 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 enthält Neuerungen zur Einberufung, Fristberechung, Nachweis der Teilnahmeberechtigung und Durchführung der Hauptversammlung. An diese Änderungen soll nun die Satzung angepasst werden. Weiterhin werden redaktionelle Änderungen in der Satzung vorgenommen.

6.1.

Änderung § 1 (1) der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 1 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Firma der Gesellschaft lautet Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Sie hat ihren Sitz in Bochum."

6.2.

Änderung § 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 1 wird der Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:

"In der Satzung und in den Geschäftsordnungen werden alle Ämter in der männlichen Form aufgeführt. Die entsprechende weibliche Form ist mitgemeint."

6.3.

Änderung § 3 (1) der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 3 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

6.4.

Änderung § 5 der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu eingefügt:

"(2)

Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

(3)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung."

6.5.

Änderung § 7 (2) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 7 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist statthaft."

6.6.

Änderung § 7 (3) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 7 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen niederlegen."

6.7.

Änderung § 8 der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 8 wird Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:

"Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden, deren Aufgaben festlegen und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Aufsichtsrat bestellt ein Ausschussmitglied zum Ausschussvorsitzenden."

6.8.

Änderung § 9 (2) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 9 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Der Aufsichtsratsvorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail fassen, wenn der Vorsitzende es anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht."

6.9.

Änderung § 11 (1) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Den Aufsichtsratsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 130,00 Euro gewährt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie eine auf die gezahlten Beträge entfallende Umsatzsteuer."

6.10.

Änderung § 11 der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 11 wird Absatz 2 wie folgt neu eingefügt:

"Veränderungen im Aufsichtsrat werden bei der Vergütung im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate."

6.11.

Änderung § 14 (1) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen."

6.12.

Änderung § 14 der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 14 wird Absatz 2 wie folgt neu eingefügt:

"Die Einberufung wird, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden müssen (§ 15 (1)), im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; der Tag der Einberufung ist hierbei nicht mitzurechnen."

6.13.

Änderung § 15 (1) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Schriftform."

6.14.

Änderung § 15 (2) der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut, ein gemäß §§ 125, 135 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn den 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen."

6.15.

Änderung § 16 der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In den § 16 wird Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:

"Der Vorstand oder der Versammlungsleiter kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen."

Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsratsvorsitz

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 18. Juni 2009 empfiehlt in Ziffer 5.4.3 Satz 3 den Aktionären die Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsvorsitz bekannt zu geben. Dementsprechend teilt der Aufsichtsrat mit, dass er die Wahl von Frau Dr. Ottilie Scholz zur Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner zukünftigen Zusammensetzung vorschlägt. Der Aufsichtsrat in seiner zukünftigen Zusammensetzung ist bei der Wahl der Vorsitzenden an diesen Vorschlag nicht gebunden.

Auslegung von Unterlagen

Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an können die Aktionäre den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, den Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und den Bericht des Aufsichtsrats in den Geschäftsräumen am Sitz des Gesellschaft, Universitätsstraße 58 in Bochum zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen. Diese Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG zugänglich (www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010) und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Mitteilung gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 15.360.000 EURO und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ("Aktie"). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 600.000 beträgt. Von diesen 600.000 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 8.894 Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 591.106 Stück.

Auf die nach §§ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher Sprache durch das depotführende Institut aus. Der besondere Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der besondere Nachweis muss sich auf den Beginn des 23. Juni 2010, 00:00 Uhr MEZ (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf des 07. Juli 2010, 24:00 Uhr MEZ, bei der nachstehenden Anmeldestelle eingehen.

Anmeldestelle:
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Frau Michaela Frost / FRA
Universitätsstraße 58
D-44789 Bochum
Telefon: 0234 / 303 - 2312
Telefax: 0234 / 303 - 3310
E-Mail: michaela.frost@bogestra.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle Sorge zu tragen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht und sich angemeldet hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. D. h. Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Wir weisen unsere Aktionäre auf die Möglichkeit hin, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären ausüben zu lassen. Die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bleiben davon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Bevollmächtigung von mehr als einer Person, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3). Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinung oder eine gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 ihnen gleichgestellte Personen oder Institution bevollmächtigt wird, so bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung den Weg der elektronischen Kommunikation über die oben genannte E-Mail-Adresse sowie die Übersendung an oben genannter postalischer Adresse an. Weiterhin kann der Bevollmächtigte seine Vollmacht am Tage der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweisen. Auf der Vorderseite der Eintrittskarten ist die Möglichkeit zur Vollmachtserteilung gegeben. Formulare zur Vollmachtserteilung werden jedem stimmberechtigtem Aktionär auf Verlangen in Textform übermittelt. Sie sind ebenso auf unserer Internetseite unter www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 abrufbar.

Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 gleichgestellte Personen oder Institution, deren Widerruf und den Nachweis einer Bevollmächtigung enthält die Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG keine besonderen Vorgaben. Da Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 gleichgestellte Personen oder Institution zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen können, sind diese bei dem jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 30.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den

Vorstand der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
c/o Michaela Frost - KVA
Universitätsstraße 58
44789 Bochum

zu richten und muss bis spätestens 13. Juni 2010, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, gilt entsprechend.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung ausschließlich an nachfolgende Adresse übersenden:

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Frau Michaela Frost / FRA
Universitätsstraße 58
D-44789 Bochum
Telefax: 0234 / 303 - 3310
E-Mail: michaela.frost@bogestra.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens zum 29. Juni 2010, 24:00 Uhr (MEZ) bei der oben genannten Adresse eingehen, werden auf unserer Internetseite www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Gesellschaft werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Von der Zugänglichkeit des Gegenantrages und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG entsprechend für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Weiterhin kann eine Zugänglichkeit der Wahlvorschläge von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und deren Wohnort enthält. Der Wahlvorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern wird auch nicht zugänglich gemacht, wenn der Vorschlag nicht Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und nicht die Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.

Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

Nach der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010.

Anfragen von Aktionären

Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung Auskünfte zu verlangen, werden gebeten, diese der Gesellschaft möglichst vor der Hauptversammlung mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur Vorbereitung der Antworten zu geben.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft www.bogestra.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 2010 folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (§ 124 a AktG):

Der Inhalt der Einberufung;

eine Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1;

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;

Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können.

 

Bochum, im Mai 2010

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Bochum, Allemagne.