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Hauptversammlung Ureg26/03/2010 German Company Register, Allemagne
Texte
SOLAR MILLENNIUM AGErlangen- WKN 721 840 -Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008/2009 zum 31.10.2009 mit dem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats |
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Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 38.705.585,29 Euro des Geschäftsjahres 2008/2009 wie folgt zu verwenden:
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Wege der Einzelentlastung Herrn Christian Beltle für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen, Herrn Dr. Herrn |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Wege der Einzelentlastung Herrn Helmut Pflaumer für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen, Herrn Prof. Dr. Michael Fischer für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen und Herrn Hannes Kuhn für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen. |
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| 5. |
Beschlussfassung über die Sitzungsgelder und die jährliche feste Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 18 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2008/2009 eine feste Vergütung von 40.000,- Euro sowie ein Sitzungsgeld pro Aufsichtsratssitzung in Höhe von 2.000,- Euro zuzüglich etwaiger entstehender gesetzlicher Umsatzsteuer für jedes Aufsichtsratsmitglied zu zahlen. |
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| 6. |
Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 die Deloitte & Touche GmbH,
zu wählen. |
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| 7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und weitgehend am 1. September 2009 sowie in einzelnen Regelungen am 2. September 2009 und 1. November 2009 in Kraft getreten. Die Neuregelungen zum Recht der Hauptversammlung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird. Durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft an die neue Rechtslage angepasst werden. |
| 7.1 |
Durch das ARUG sind unter anderem die Regelungen über die Einberufungsfristen und die Teilnahme an der Hauptversammlung geändert worden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
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| 7.2 |
Mit dem ARUG wurden zudem die Vorschriften über die Ausübung des Stimmrechts der Hauptversammlung geändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
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| 7.3 |
Mit dem ARUG wurde zudem die Vorschrift über die Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung geändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
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| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung des Aktienoptionsplanes 2009 und Anpassung der Satzung Die Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 hat unter TOP 9 einen Beschluss über den Aktienoptionsplan 2009 gefasst, der die Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien an der Solar Millennium AG an Mitglieder des Vorstands der Solar Millennium AG, Mitglieder der Geschäftsführungen von Solar Millennium Konzerngesellschaften sowie Führungskräfte und ausgesuchte Leistungsträger der Solar Millennium AG und ihrer Konzerngesellschaften vorsieht. Nach den Bedingungen des Aktienoptionsplans ist ein Schutz der Berechtigten vor Verwässerung ihrer Optionsrechte, z.B. bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen, bisher nicht vorgesehen. Um die Auswirkungen solcher Maßnahmen zu neutralisieren, ist die Aufnahme eines Verwässerungsschutzes in die Bedingungen erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Freiwilliger Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Bedingungen des Aktienoptionsplans 2009 um einen angemessenen Verwässerungsschutz für die Optionsinhaber zu erweitern. Die Solar Millennium AG steht als international tätiges Unternehmen in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Dies betrifft insbesondere die Geschäftsfelder Projektentwicklung, Technologie und Kraftwerksbau. Aktienoptionspläne sind ein weit verbreiteter, weithin geforderter und deshalb unverzichtbarer Bestandteil von modernen Vergütungssystemen. Auch in Deutschland ist die Ausgabe von Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der Vergütung von Führungskräften geworden. Um ihren Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum Wettbewerb vergleichbar attraktive Rahmenbedingungen und zielorientierte Motivationsanreize bieten zu können, muss die Solar Millennium AG auch ihren Aktienoptionsplan attraktiv gestalten und an marktübliche Konditionen anpassen. Ein Verwässerungsschutz, der die Teilnehmer des Aktienoptionsplans bei zukünftigen Kapitalmaßnahmen, wie sie bei dem von der Solar Millennium AG verfolgten Wachstumskurs nicht auszuschließen sind, vor dem Wertverlust ihrer Aktienoptionen schützt, erweist sich hierbei als wichtiger Bestandteil zur Aufrechterhaltung der positiven Motivationswirkung des Aktienoptionsplans über dessen lange Laufzeit hinweg. Der Verwässerungsschutz würde bei folgenden Kapitalmaßnahmen greifen:
Die Anpassung der Optionsbedingungen würde sich hierbei sowohl auf zukünftig auszugebende Aktienoptionen (Bezugsrechte) beziehen, als auch auf bereits ausgegebene, sofern die Teilnehmer des Aktienoptionsplans dem zustimmen. Der Vorstand ist in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der Überzeugung, dass die vorgeschlagene Anpassung des Aktienoptionsplans 2009 in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der Solar Millennium AG und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. |
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| 9. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss des Andienungsrechts gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung auch unter Bezugsrechtsausschluss einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden Erwerbsermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung
Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechtes der Aktionäre, sowie für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien, anders als durch die Börse, oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und in Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 05. Mai 2015 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien kann als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden.
Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Solar Millennium AG soll eigene Aktien verwenden können, um unter dem Aktienoptionsplan 2009 gewährte Aktienoptionen erfüllen zu können. Diesem Zweck trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Führungskräften der Solar Millennium AG und des Solar Millennium Konzerns sollen Aktien zugesagt bzw. übertragen werden können. Eigene Aktien sollen zur Erfüllung solcher Aktienzusagen und zur Ausgabe als Mitarbeiteraktien verwendet werden können. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Auch die Mitglieder des Vorstands der Solar Millennium AG sollen die Möglichkeit erhalten, vom Aufsichtsrat Solar Millennium Aktien als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb angeboten oder zugesagt bzw. übertragen zu bekommen. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
Die Entscheidung über die jeweils gewählte Gestaltung und Bedienungsart trifft der Aufsichtsrat hinsichtlich der Mitglieder des Vorstands der Solar Millennium AG und der Vorstand hinsichtlich der übrigen Aktien. Die Organe werden sich dabei nur vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.
Die Gesellschaft soll ferner auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft ausrichten. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen Gewährung von Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition des Solar Millennium Konzerns führt oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf ein genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Da das Volumen der eigenen Aktien beschränkt sein wird und die Aktien zu einem Wert ausgegeben werden sollen, der sich an dem Börsenkurs orientiert, haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den vorgenannten Zwecken des Unternehmenszusammenschlusses oder des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zum Börsenkurs und damit im Wesentlichen zu vergleichbaren Konditionen über die Börse hinzu zu erwerben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene Veräußerung von eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und abwägen, ob der Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt.
Erworbene eigene Aktien sollen mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barleistung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts an Dritte veräußert werden können. Dritte könnten institutionelle Investoren sein oder die Aktienveräußerung kann zur Erschließung neuer Investorenkreise genutzt werden. Voraussetzung für eine solche Veräußerung ist, dass der erzielte Verkaufspreis je Solar Millennium Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Solar Millennium Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht wesentlich unterschreitet.
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten und Wandlungspflichten aus bestimmten von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Optionsrechten- und/oder Wandelanleihen zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. Derzeit bestehen keine Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die für eine Bedienung durch eigene Aktien aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht kommen würden.
Teilnahmebedingungen:
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der unten stehenden Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 24 Abs. 5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens am 29.04.2010, 24.00 Uhr zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich unter folgender Adresse schriftlich oder per Telefax bei der Gesellschaft anmelden:
Solar Millennium AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
D-80333 München
Telefax: 089 / 309037-4676.
Wir weisen darauf hin, dass von dem dritten Tag vor der Hauptversammlung an bis zum Hauptversammlungstermin keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Gemäß § 175 Abs. 2 AktG liegen der Jahresabschluss zum 31.10.2009, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sowie die Berichte des Vorstands und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen der Solar Millennium AG,
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären:
Gegenanträge von Aktionären, die bis zum 21.04.2010 24.00 Uhr zugehen und die die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.solarmillennium.de (Investoren - Hauptversammlung) veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift: Solar Millennium AG,
Stimmrechtsvertretung:
Die Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte - zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung - ausüben lassen. In diesem Fall haben sich entweder die Aktionäre oder die Bevollmächtigten selbst rechtzeitig anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen.
Des Weiteren können durch die Aktionäre die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen diese schriftlich mit Weisung erteilen. Ohne die Weisung ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte das Vollmachts- und Weisungsformular, das den Aktionären mit der Möglichkeit zur Eintrittskartenanforderung zugesandt wird. Dieses Dokument ist im Original per Post oder per Telefax bis 03.05.2010 an folgende Adresse zu übersenden:
Solar Millennium AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
D-80333 München
Telefax: 089 / 309037-4676.
Erlangen, den 26.03.2010
Der Vorstand
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