Wesel
- WKN 760080 (ISIN DE0007600801) -
Bekanntmachung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
über die Einziehung eigener Aktien
Durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 3. Mai 2001, 8. Mai 2002, 6. Mai 2003, 5. Mai 2004 und 4. Mai 2005 erteilte Ermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist der Vorstand der ALTANA AG ermächtigt worden, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und diese mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Darüber hinaus ist der Vorstand der ALTANA AG durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2008 ermächtigt worden, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund vorangegangener Ermächtigungen der Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Der Vorstand der ALTANA AG hat am 17. März 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausnutzung der genannten Ermächtigungen beschlossen, 4.302.104 von der Gesellschaft gehaltene Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,- Euro je Aktie einzuziehen und das Grundkapital herabzusetzen.
Das Grundkapital der ALTANA AG beträgt damit per 17. März 2009 Euro 136.097.896,00 und ist eingeteilt in 136.097.896 Aktien ohne Nennbetrag.
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