Berlin
Bekanntmachung der Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz
und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Aktiengesetz
Die Geschäftsführung der der Otto Reichelt GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Otto Reichelt GmbH nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat hat zur Zeit zwölf Mitglieder, davon sechs Arbeitnehmervertreter. Diese Zusammensetzung gilt gemäß Mitbestimmungsgesetz für Gesellschaften mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz). Tatsächlich sind der Otto Reichelt GmbH insgesamt 684 Arbeitnehmer zuzurechnen (Stand 31.12.2012: 41 Arbeitnehmer der E Reichelt Verwaltungsgesellschaft mbH sowie insgesamt 643 Arbeitnehmer in den zehn Regiemarkt-betreibenden Tochtergesellschaften).
Der Aufsichtsrat der Otto Reichelt GmbH ist demnach richtigerweise gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden, die auf die Otto Reichelt GmbH als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern Anwendung finden.
Der Aufsichtsrat wird nach diesen Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammengesetzt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen.
Berlin, den 06.02.2013
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