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Bekanntmachung der geschäftsführenden Direktoren nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 197 Satz 3 UmwG, § 31 Abs. 3 AktG über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Ureg 20/03/2014 German Company Register, Allemagne

Texte

Allegro Invest SE

Krefeld

Bekanntmachung der geschäftsführenden Direktoren nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 197 Satz 3 UmwG, § 31 Abs. 3 AktG über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Mit Beschluss vom 02. Dezember 2013 wurde die Torsten Toeller Holding AG formwechselnd in die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) unter der Firma Allegro Invest SE umgewandelt. Der Formwechsel wurde am 18. Dezember 2013 durch Eintragung der Allegro Invest SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HR B 14650 wirksam.

Gemäß § 8 der Satzung der Allegro Invest SE hat die Gesellschaft das monistische System angenommen mit einem Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat besteht gemäß Beschluss der Hauptversammlung i.V.m. § 9 Abs. 3 der Satzung der Allegro Invest SE und § 17 Abs. 1 SEAG aus einem Mitglied.

Der Verwaltungsrat der Allegro Invest SE setzt sich nach dem Formwechsel der Torsten Toeller Holding AG in eine Societas Europaea gemäß der Vereinbarung mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer vom 30.09.2013 nur aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

Selbst bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung bliebe die Allegro Invest SE mitbestimmungsfrei, da im Falle der Gründung einer SE durch Umwandlung die Regelung zur Mitbestimmung erhalten bleibt, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat (vgl. § 35 Abs. 1 SEAG). Vor der Umwandlung war die Torsten Toeller Holding AG mitbestimmungsfrei, da die Schwellenwerte des Drittelbeteiligungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes nicht erreicht wurden.

Der Verwaltungsrat wird daher nach den vorgenannten Vorschriften zusammengesetzt und es verbleibt bei dieser Zusammensetzung, wenn nicht Antragsberechtigte nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 197 Satz 3 UmwG, §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Krefeld, den 10.01.2014

Allegro Invest SE

Die geschäftsführenden Direktoren

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Allegro Invest SE, Krefeld, Allemagne.