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Entsprechenserklärung Ureg24/10/2011 German Company Register, Allemagne

Texte

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft

Bochum

Erklärung
gem. § 161 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat der
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Bochum, zu den Empfehlungen der
"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"
in der Fassung vom 26. Mai 2010

Aufgrund der kommunal geprägten Eigentümerstruktur der BOGESTRA AG (ca. 98,3 % der Aktien befinden sich mittelbar oder unmittelbar in kommunalem Besitz, Eigenbesitz BOGESTRA AG ca. 1,5 %) sowie der ausschließlichen Geschäftstätigkeit im Inland ( Ziffer 6.5 entfällt), ist das Unternehmen mit einer börsennotierten Publikumsgesellschaft nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Es wird kein Konzernabschluss erstellt, so dass die entsprechenden Verhaltensregeln für einen Konzernabschluss entfallen ( Ziffer 7.1.2 Satz 4, 1. Halbsatz; Ziffer 7.1.5).

Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:

Ziffer 2.3.3 (Aktionäre - Hauptversammlung - Stimmrecht)
Aufgrund der kommunal geprägten Aktionärsstruktur ist es nicht erforderlich, dass den verbleibenden Aktionären (ca. 0,2 %) die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung erleichtert werden und sie bei der Stimmrechtsvertretung unterstützt werden. Die Aktionäre werden mit der Einladung zur Hauptversammlung darauf hingewiesen, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen zu können.

Ziffer 3.8 Satz 5 (D&O - Versicherung - Selbstbehalt)
Eine Selbstbeteiligung des Aufsichtsrats in Schadensfällen wird aufgrund der geringen monatlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als unangemessen beurteilt und ist daher nicht vorgesehen.

Ziffer 4.2.1 Satz 1, 2. Halbsatz (Vorstand - Vorsitzenden / Sprecher)
Der Vorstand der BOGESTRA AG besteht aus zwei Personen. Daher ist ein Vorsitzender oder Sprecher des Vorstands nicht erforderlich.

Ziffer 5.1.2 Satz 7 (Vorstand - Altersgrenze)
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wird nicht festgesetzt, da die Leistungsfähigkeit des Vorstandes nicht vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig ist. Durch Festlegung einer Altersgrenze könnte eine optimale Besetzung des Vorstandes aus rein formalen Gründen verhindert werden.

Ziffer 5.3.3 (Nominierungsausschuss)
Aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur erfolgen die Wahlvorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen. Ein Nominierungsausschuss ist daher entbehrlich.

Ziffer 5.4.6 Satz 4 (AR - erfolgsorientierte Vergütung)
Die Vergütung des Aufsichtsrates der BOGESTRA AG wird durch die Satzung geregelt und diese sieht keine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor.

Ziffer 7.1.2 Satz 2, 2. Halbsatz (Erörterung der Quartalsfinanzberichte vor Veröffentlichung)

Es werden keine Quartalsfinanzberichte erstellt. Gemäß § 37 x WpHG werden Zwischenmitteilungen erstellt und veröffentlicht.

 

Bochum, 14. Oktober 2011

Dr. ???????? ??????, Vorstand Finanzen, Marketing und Kundenservices

Gisbert Schlotzhauer, Vorstand Personal, Kommunikation und Infrastruktur

Dr. Ottilie Scholz, Aufsichtsratsvorsitzende

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Bochum, Allemagne.