Moteur de recherche d’entreprises européennes

Pour des raisons informatiques, la société est entrée à nouveau avec TFG Venture Capital AG & Co. KG a.A ... Hrcdd17/07/2003 German Trade Register daily updates, Allemagne

Texte

Nummer der Eintragung

a) Firma

b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen

c) Gegenstand des Unternehmens

Grund- oder Stammkapital

a) Allgemeine Vertretungsregelung

b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis

Prokura

a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag

b) Sonstige Rechtsverhältnisse

a) Tag der Eintragung

b) Bemerkungen

2

b) Aus computertechnischen Gründen nochmals eingetragen: Die Gesellschaft hat mit der TFG Venture Capital AG & Co. KG a.A. mit Sitz in Marl am 19. 10. 2001 einen Vertrag über eine typisch Stille Gesellschaft (Teilgewinnabführungsvertrag) abgeschlossen, der durch Vereinbarung vom 15.01.2002 ergänzt wurde. Die Hauptverhandlung hat dem Vertrag durch Beschluss vom 30. 11. 2001 und dem Ergänzungsvertrag durch Beschluss vom 25.02.2002 zugestimmt. Die TFG Venture Capital AG & Co. KG a.A. (TFG) erhält auf die von ihr geleisteten Einlagen von 511.929,00 EUR eine fixe Vergütung von 9 % p.a. Darüber hinaus erhält sie eine variable Vergütung in Form einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % p.a. des Jahresüberschusses vor Steuern, nach Vorstandsvergütungen und nach Auszahlung der fixen Vergütung, jedoch vor Vorstandstantiemen, Aufwand für Pensionsrückstellungen, Sonderabschreibungen, sonstigen Ertragssteuern sowie ohne Berücksichtigung eines Gewinnvortrages, Verlustvor- oder rücktrags. Die Summe der Vergütung aus Abs. 1 und Abs. 2 ist auf 12 % p.a. der Einlage begrenzt. Sollte in einem Geschäftsjahr nach Vertragsabschluss die Vergütung den höchstmöglichen Satz von 12 % p.a. nicht erreichen, so erhöht sich für die TFG in den Folgejahren der höchstmögliche Satz um den bis dahin nicht gezahlten variablen Vergütungsanteil. Zahlungen auf dieses Nachbezugsrecht werden auf den jeweils zuerst entstandenen Teil angerechnet.An den bestehenden und an den während der Beteiligungsdauer entstehenden stillen Reserven der Gesellschaft ist die TFG nicht beteiligt. Die TFG erhält anstelle einer Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft eine Abfindung in Höhe von 10 % ihrer Einlage. Die Abfindung ist nach Wahl der TFG entweder jährlich mit der fixen Vergütung gem. Abs. 1 oder im Zeitpunkt der Beendigung des Vetrages fällig. Die variable Vergütung gem. Abs. 2 und die Abfindung der stillen Reserven dürfen zusmmen 3 % p.a. des Nennbetrages der stillen Beteiligung, gerechnet auf die Laufzeit des Vertrages 30 % des Nennbetrags, nicht übersteigen. Wenn und soweit die Abfindung der stillen Reserven am Ende der Laufzeit der stillen Beteiligung gezahlt wird, ist zum Zwecke der Berechnung der vorstehenden Höchstvergütung die Vergütung der stillen Reserven in Höhe von 10 % des Nennbetrages der stillen Gesellschaft unter Barwertgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass heißt das eine Abzinsung der Vergütung fü die stillen Reserven mit dem in Abs. 1 festgelegten Betrag der fixen Vergütung vorzunehmen ist. Beginnt und/oder endet das Gesellschaftsverhältnis ganz oder teilweise nach Beginn und /oder Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft, so wird die Gesamtvergütung einschließlich des variablen Teils zeitanteilig berechnet. Die Mindestvergütung gemäß Abs. 1 beginnt mit der Auszahlung der ersten Tranche pro rata temporis. Sie ist in vier gleichen Raten zum 31. 03., 30. 06, 30. 09. und 31.12 eines jeden Jahres fällig, erstmals zum 31. 03. 2002. Die gewinnabhängige Vergütung ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, spätestens jedoch fünf Monate nach Bilanzstichtag. Kommt es nicht spätestens bis zum 31. 12. 2003 zu einem Börsengang oder einem Verkauf der Gesellschaft, erhöht sich die fixe Vergütung nach Abs. 1 für jedes nachfolgende Jahr um 2 % p.a., bis eine fixe Vergütung von 14 % erreicht ist. Am Verlust der Gesellschaft ist die Einlage der TFG nicht beteiligt. Mit einem zweiten Ergänzungsvertrag, der von der TFG Venture Capital AG & Co. KG a.A. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Frankfurt, und TFG Technologie Fonds II GmbH & Co. Beteiligungen KG, Marl, am 28. Juni 2003 unterzeichnet wurde, ist der bereits bestehende Beteiligungsvertrag vom 04./ 09.11.1999 erneut abgeändert. Der erste Ergänzungsvertrag vom 19.10.2001 ist damit gegenstandslos. Die Hauptversammlung hat dem zweiten Ergänzungsvertrag durch Beschluss vom 18.06.2003 zugestimmt.

a) 17.07.2003 Rüntz

b) Ges.Beschl.Bl. 277 ff SoBd. 2. Ergänzungsvertrag Blatt 302 ff Sonderband Beschluss Blatt 278 ff Sonderband

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Kisters AG, Aachen, Allemagne.