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Aufsichtsrat Ureg03/11/2011 German Company Register, Allemagne

Texte

Salzgitter Klöckner-Werke GmbH

Salzgitter

AG Braunschweig, HR B 203250

Bekanntmachung
gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Bisher bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Nach § 95 ff. Aktiengesetz war deshalb ein Aufsichtsrat zu bilden. Da die Tochtergesellschaften der Gesellschaft unter der einheitlichen Leitung der Gesellschaft i. S. v. § 18 Abs. 1 Aktiengesetz zusammengefasst waren, war die Gesellschaft ein herrschendes Unternehmen eines Konzerns i. S. v. § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern. Daher war auch gem. § 6 Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bilden, der sich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen (§ 7 Mitbestimmungsgesetz) hatte.

Seit dem 28. Oktober 2011 besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates nicht vor.

Des Weiteren werden bereits seit dem 27. Januar 2011 sämtliche Anteile der Gesellschaft von der Salzgitter Mannesmann GmbH (SMG) gehalten. Die Geschäftsanteile der SMG hält zu 100 % die Salzgitter Aktiengesellschaft. Die wesentlichen Entscheidungen betreffend das Personal und Investitionen bei der Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen werden seit dem bei der Salzgitter Aktiengesellschaft getroffen; ihre Finanzierung und ihre Steuerung (Controlling) werden ebenso durch die Salzgitter Aktiengesellschaft vorgenommen. Die Gesellschaft ist somit nicht mehr herrschendes Unternehmen eines Konzerns i. S. v. § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz und beschäftigt nicht mehr in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer, so dass ein Aufsichtsrat nach § 6 Mitbestimmungsgesetz nicht zu bilden ist.

Auch nach den Bestimmungen anderer Gesetze ist ein Aufsichtsrat nicht zu bilden.

Wir weisen darauf hin, dass deshalb der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr länger gebildet wird, wenn nicht Antragsberechtigte i. S. v. § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht, das LG Hannover, anrufen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt dann mit der Beendigung der ersten Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz).

 

Salzgitter, im Oktober 2011

Die Geschäftsführung

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Salzgitter Klöckner-Werke GmbH, Salzgitter, Allemagne.

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