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Hinweisbekanntmachung gem. § 62 Abs. 4, 3 Satz 2 UmwG Ureg30/06/2021 German Company Register, Allemagne
Texte
Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AktiengesellschaftMainzAmtsgericht Mainz HRB 128Hinweisbekanntmachung gem. § 62 Abs. 4, 3 Satz 2 UmwG
Die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG hält alle Geschäftsanteile der KWI Kraftwerksinstandhaltungs GmbH, sodass gem. § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG nicht erforderlich ist. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG). Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung können Aktionäre der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG erreichen, jedoch gem. § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Auf dieses Recht weisen wir unsere Aktionäre ausdrücklich hin. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der KWI Kraftwerksinstandhaltungs GmbH und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG wurde zum Handelsregister der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG eingereicht. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der KWI Kraftwerksinstandhaltungs GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG ist ebenfalls entbehrlich, da der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG sämtliche Geschäftsanteile an KWI Kraftwerksinstandhaltungs GmbH gehören (§ 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG).
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