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Entsprechenserklärung Ureg21/12/2009 German Company Register, Allemagne

Texte

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft

Bochum

Erklärung gem. § 161 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der zuletzt am 18. Juni 2009 bekannt gemachten Fassung

Aufgrund der kommunal geprägten Eigentümerstruktur der BOGESTRA (ca. 98,3 % der Aktien befinden sich mittelbar oder unmittelbar in kommunalem Besitz, Eigenbesitz BOGESTRA ca. 1,5 %) sowie der ausschließlichen Geschäftstätigkeit im Inland ( Ziffer 6.5 entfällt), ist das Unternehmen mit einer börsennotierten Publikumsgesellschaft nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Es wird kein Konzernabschluss erstellt, so dass die entsprechenden Verhaltensregeln für einen Konzernabschluss entfallen ( Ziffer 7.1.2 Satz 4, 1. Halbsatz; Ziffer 7.1.5).

Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:

Ziffer 2.3.3 (Aktionäre - Hauptversammlung - Stimmrecht)
Aufgrund der kommunal geprägten Aktionärsstruktur ist es nicht erforderlich, dass den verbleibenden Aktionären (ca. 0,2 %) die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung erleichtert werden und sie bei der Stimmrechtsvertretung unterstützt werden. Die Aktionäre werden mit der Einladung zur Hauptversammlung darauf hingewiesen, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen zu können.

Ziffer 3.8 Absatz 2 (D&O - Versicherung - Selbstbehalt)
Für den Aufsichtsrat ist derzeit keine D&O-Versicherung abgeschlossen.

Ziffer 4.2.1 Satz 1 (Vorstand - Vorsitzenden / Sprecher)
Der Vorstand der BOGESTRA besteht aus zwei Personen. Daher ist ein Vorsitzender oder Sprecher des Vorstands nicht erforderlich.

Ziffer 5.1.2 letzter Satz (Vorstand - Altersgrenze)
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wird nicht festgesetzt, da die Leistungsfähigkeit des Vorstandes nicht vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig ist. Durch Festlegung einer Altersgrenze könnte eine optimale Besetzung des Vorstandes aus rein formalen Gründen verhindert werden.

Ziffer 5.3.3 (Nominierungsausschuss)
Aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur erfolgen die Wahlvorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen. Ein Nominierungsausschuss ist daher entbehrlich.

Ziffer 5.4.1 letzter Satz (AR - Altersgrenze)
Eine Altersgrenze für Aufsichtsräte wird nicht festgesetzt, da dem Unternehmen die Expertise erfahrener Aufsichtsräte zur Verfügung stehen soll. Ein allein altersbedingter Ausschluss erscheint nicht sachgerecht.

Ziffer 5.4.6 Absatz 2 (AR - erfolgsorientierte Vergütung)
Die Vergütung des Aufsichtsrates der BOGESTRA wird durch die Satzung geregelt und diese sieht keine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor.

Ziffer 7.1.2 Satz 2, 2. Halbsatz (Erörterung der Quartalsfinanzberichte vor Veröffentlichung)
Es werden keine Quartalsfinanzberichte erstellt. Gemäß § 37 x WpHG werden Zwischenmitteilungen erstellt und veröffentlicht.

 

Bochum, 15. Dezember 2009

Dr. ???????? ??????, Vorstand Finanzen, Marketing und Kundenservices

Gisbert Schlotzhauer, Vorstand Personal, Kommunikation und Infrastruktur

Dr. Ottilie Scholz, Aufsichtsratsvorsitzende

Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Bochum, Allemagne.