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Hinweis gemäß § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG auf die bevorstehende Verschmelzung der BioNTech Delivery Technologies GmbH auf die BioNTech SE Ureg01/07/2026 German Company Register, Allemagne
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BioNTech SEMainzHinweis gemäß § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG auf die bevorstehende Verschmelzung der BioNTech Delivery Technologies GmbH auf die BioNTech SEEs ist beabsichtigt, die BioNTech Delivery Technologies GmbH , mit Sitz in
Der Verschmelzungsvertrag zwischen der BioNTech Delivery Technologies GmbH und der BioNTech SE wurde am 25. Juni 2026 beurkundet. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der BioNTech SE eingereicht. Da die BioNTech SE das Stammkapital der BioNTech Delivery Technologies GmbH vollständig hält und sich damit mehr als neun Zehntel des Stammkapitals der BioNTech Delivery Technologies GmbH in der Hand der übernehmenden BioNTech SE befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Europäischen Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 a), 9 Abs. 2, 12 Abs. 3, 60 UmwG). Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Das Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die BioNTech SE, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, E-Mail: Investors@biontech.de zu richten. Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind für die Dauer eines Monats auf der Internetseite der BioNTech SE www.biontech.de(dort über den Link https://investors.biontech.de/de/corporate-governance/overview)der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der BioNTech SE und der BioNTech Delivery Technologies GmbH zugänglich. Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der BioNTech Delivery Technologies GmbH nicht erforderlich.
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Cette annonce se réfère à une date antérieure et ne reflète pas nécessairement l’état actuel. L’état actuel est présenté à la page suivante : BioNTech SE, Mainz, Allemagne.