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Pacte d'ac­tion­naires – Objet social – Suc­cur­sale Hrb05/07/2017 German Trade Register Announcements, Allemagne

Vue d’ensemble

Texte

HRB 3728: KommWohnen Görlitz GmbH,
Görlitz, Konsulstr. 65, 02826 Görlitz
. Die Gesellschafterversammlung vom 04.04.2017 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: §§ 2 (Unternehmensgegenstand), 8 (Geschäftsführung und Vertretung), 9,10,11 (Aufsichtsrat, 12,13 (Gesellschafterversammlung) 14 (Wirtschaftsplan), 16 (Jahresabschluss).. Neuer Gegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist es, 1. vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen, 2. die kommunale Siedlungspolitik und Maßnahmen der Infrastruktur zu unterstützen und Maßnahmen und Objekte der Gewerbeinfrastruktur zu errichten, zu erwerben und zu betreiben, 3. städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. (2) Soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, kann die Gesellschaft 1. Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, Eigenheime und Eigentumswohnungen kaufen, mieten, pachten, veräußern, errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten, 2. Grundstücke in allen Rechts- und Nutzungsformen kaufen, mieten, pachten, bebauen, bewirtschaften, verwalten und veräußern, 3. Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, mit ihnen verschmelzen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten oder ihre Rechtsform wechseln. (4) Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen i. S. v. § 96a Absatz 1 Halbsatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn den im § 96a Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind. (5) Die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Görlitz.

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