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Statut Hrb22/06/2010 German Trade Register Announcements, Allemagne (17/06/2010)
Vue d’ensemble
Texte
Splendid Medien AG,
?? Rue sans nom, 50933 Köln, Allemagne
. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10.06.2010 ist unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I mit Wirkung auf den Zeitpunkt dieser Eintragung ein neues genehmigtes Kapital über 3.915.000,00 EUR geschaffen (Genehmigtes Kapital I) und die Satzung entsprechend in § 5 Abs. 3 neu gefasst. Durch Beschluss der Hauptsversammlung vom 10.06.2010 ist unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II mit Wirkung auf den Zeitpunkt dieser Eintragung ein neues genehmigtes Kapital über 987.000,00 EUR geschaffen (Genehmigtes Kapital II) und die Satzung entsprechend in § 5 Abs. 4 neu gefasst. Ferner wurde eine Änderung der Satzung in § 23 (Ort und Einberufung) und § 25 (Vorsitz der Hauptversammlung) beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals an einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 3.915.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 1,00 EUR je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils über den Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von Spitzenbeträgen sowie bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals im Handelsregister an einmalig oder mehrmalig gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 978.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 1,00 EUR je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils über den Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie wenn die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt zehn von Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vorn Hundert des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:
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